Wirkt der Rechtsanwalt in einem familiengerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung aus der ersten Instanz vor dem OLG an einer Einigung mit, entsteht nach Nrn. 1004,1000 VV RVG eine erhöhte Einigungsgebühr.
Aus dem Sachverhalt:
Gegen eine Entscheidung im isolierten Sorgerechtsverfahren legte eine Partei sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts vor dem OLG ein. Unter Mitwirkung der Anwälte wurde eine Einigung erzielt. Der Anwalt des Antragstellers war im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet und beantragte die Festsetzung einer 1,3 Einigungsgebühr. Das Gericht setzte nur eine 1,0 Gebühr fest, da eine Erhöhung nur in einem Berufungs- oder Revisionsverfahren in Betracht komme, nicht aber im Beschwerdeverfahren.
Entscheidungsgründe:
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG hat eine 1,3 Einigungsgebühr festgesetzt. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach Vorb. 3.2.1 I Nr. 2 lit. A VV RVG erhält der Anwalt in einem Beschwerdeverfahren die Gebühren eines Berufungsverfahrens. Damit soll dem erhöhten Aufwand und der erhöhten Bedeutung Rechnung getragen werden. Danach ist nicht einzusehen, warum diese Gleichstellung ausgerechnet für die Einigungsgebühr nicht gelten soll. Es darf nicht allein vom Wortlaut ausgegangen werden.
Hinweis für die Praxis:
Das Problem stellt sich in allen Verfahren, die einem Berufungsverfahren gleichgestellt werden. So wird in Verfahren vor dem Finanzgericht 1. Instanz Nr. 1004 VV RVG analog angewendet (FG Ba-Wü, AGS 2007,349).
Quelle: OLG Schleswig, - Beschluss vom 19.05.08