Die bisherige Differenzierung bei der Höhe des vom Staat gezahlten Unterhaltsvorschusses für Kinder soll aufgehoben werden.
Mit einem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes will die Bundesregierung eine bundesweit einheitliche Regelung einführen. Die öffentlichen Haushalte werden voraussichtlich im ersten Jahr nach Inkrafttreten mit Mehrkosten von rund 20 Millionen Euro belastet.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass die Zahl der armen Kinder seit Jahren steigt. Bundesweit lebten rund zwei Millionen Kinder von Sozialleistungen. Von Einkommensarmut seien die Haushalte von Alleinerziehenden besonders betroffen. Sei das Kind höchstens drei Jahre alt, liege die Armutsrate sogar über 60 Prozent. Daher müssten Alleinerziehende besonders entlastet werden, so die Länderkammer. Sie begrüßt den Gesetzentwurf, sieht aber dennoch Handlungsbedarf. Das Unterhaltsvorschussgesetz sei mit hohem bürokratischem Aufwand verbunden und beinhalte ein kompliziertes Mischfinanzierungsmodell zwischen Bund, Ländern und Kommunen. Die Regierung solle daher nach Möglichkeiten suchen, alleinerziehende Elternteile und die mit ihnen zusammenlebende Kinder zu fördern. Es komme darauf an, den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten schnell und wirksam durchzusetzen.
Der Bundesrat schlägt darüber hinaus vor, bei der Gewährung des Unterhaltsvorschusses nicht mehr zwischen ehelicher und nichtehelicher Gemeinschaft des alleinerziehenden Elternteils zu unterscheiden. Derzeit führe eine Heirat des Alleinerziehenden dazu, dass ein Unterhaltsvorschuss nicht mehr gezahlt wird. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften sei dies aber nicht der Fall. Der Bundesrat will, dass künftig bei jeder Haushaltsgemeinschaft mit einer volljährigen Person ein gemeinsames Wirtschaften vermutet und ein Anspruch nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ausgeschlossen wird. Die Vermutung solle allerdings widerlegt werden können. Darüber hinaus die Länderkammer vor, den Mindestunterhalt in den neuen Ländern zum 1. Januar 2008 um vier Prozent und zum 1. Januar 2009 um zwei Prozent zu verringern. Er solle jedoch mindestens 265 Euro für ein Kind betragen, das noch keine sechs Jahre alt ist, und 305 Euro für ein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist.
In ihrer Gegenäußerung dazu erklärt die Regierung, der Vorschlag, die Anspruchsberechtigung von Kindern neu zu regeln, die bei einem in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil wohnen, gehe jedoch über das Ziel dieses Gesetzes hinaus. Sie empfiehlt, dies in einem weiteren Gesetzgebungsverfahren zu regeln. Der Vorschlag, künftig in den neuen Ländern niedrigere Unterhaltsvorschüsse als im alten Bundesgebiet zu zahlen, stehe im Widerspruch zur Reform des Unterhaltsrechts, heißt es weiter. Unterhaltsrechtlich werde es keine unterschiedlichen Mindestbeträge im alten und neuen Bundesgebiet mehr geben.
Quelle: Bundestag - Pressemitteilung vom 21.06.06