Das OLG Stuttgart hat über den Verbleib eines Hundes nach einer Scheidung entschieden. Bei Tieren sind demnach im Grundsatz die Eigentumsverhältnisse entscheidend - eine gerichtliche Überlassung ist grundsätzlich nur bei Miteigentum möglich. Auch ein gesetzliches Umgangsrecht scheidet aus. Zudem sprachen im Streitfall Tierwohlgründe für den Verbleib des Hundes beim Eigentümer.
Darum geht es
Dem Verfahren liegt die Beschwerde der seit September 2018 geschiedenen Ehefrau zugrunde, die nach der Scheidung die von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin L. bereits nach der Trennung 2016 und erneut nach dem Scheitern einer zunächst erstinstanzlich vereinbarten Umgangsvereinbarung herausverlangt.
Nachdem sich die Eheleute noch in einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht Sigmaringen über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit L. geeinigt hatten, hatte das Familiengericht nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit L. zurückgewiesen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Beschwerdesenat folgt der Auffassung des Familiengerichts, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei.
Daran ändere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will, nichts.
Der Senat verweist auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin „Babsi“ während des Getrenntlebens von Eheleuten, wonach auf Tiere gemäß § 90 a Satz 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden sind.
Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB, die eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorsieht.
Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren - anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
Darüber hinaus sei nach der Überzeugung des Senats selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund 3 Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L. nicht tierwohladäquat. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten im Landkreis Sigmaringen.
Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 16.04.201918 - UF 57/19
Quelle: OLG Stuttgart, Pressemitteilung v. 30.04.2019