Der BGH hatte über die Frage der Ruhensberechnung nach § 1587 a BGB zu entscheiden.
Danach ist eine zur Kürzung führende, nicht volldynamische Anwartschaft auf berufsständische Versorgung nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern nur mit ihrem anhand der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen.
Gründe:
I. Der 1954 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die 1957 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 13. August 1982 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. März 1998 zugestellt. Das am 16. März 2000 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
Während der Ehezeit (1. August 1982 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien folgende, jeweils auf den 28. Februar 1998 bezogenen Versorgungsanrechte erworben:
Der als Arzt tätige Ehemann erwarb Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (DRV Hessen; vormals LVA Hessen) in monatlicher Höhe von 4,64 DM sowie beamtenrechtliche Anwartschaften bei der Wehrbereichsverwaltung V (im Folgenden: WBV), deren monatliche Höhe das Amtsgericht mit 2.035,83 DM festgestellt hat. Daneben wurden für den Ehemann Anwartschaften auf eine berufsständische Versorgung bei dem Versorgungswerk der Landesärztekammer (im Folgenden: LÄK) Hessen mit einem Nominalbetrag in Höhe von monatlich (auf volle 0,10 DM gerundet) 2.479,70 DM (2.072,96 DM zuzüglich Überschussanteil von 406,70 DM) und Anwartschaften auf eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirkes Kassel (im Folgenden: ZVK Kassel) mit einem Nominalbetrag in Höhe von monatlich 198,17 DM begründet.
Die als Lehrerin beschäftigte Ehefrau erwarb demgegenüber Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; vormals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) in monatlicher Höhe von 259,56 DM und beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften bei dem Regierungspräsidium Kassel in monatlicher Höhe von 312,79 DM.
Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der WBV für die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in monatlicher Höhe von 734,06 DM begründet hat. Daneben hat es zugunsten der Ehefrau weitere Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung begründet, und zwar zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der LÄK Hessen in monatlicher Höhe von 279,48 DM und zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der ZVK Kassel in monatlicher Höhe von 13,96 DM. Auf die Beschwerde der WBV hat das Oberlandesgericht unter Aufrechterhaltung der familiengerichtlichen Entscheidung im Übrigen den zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes bei der WBV auszugleichenden Betrag auf 707,75 DM herabgesetzt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene weitere Beschwerde der WBV. Mit ihrer Beschwerde will die WBV in erster Linie erreichen, dass die berufsständische Versorgung des Ehemannes bei der LÄK Hessen mit ihrem Nominalwert und nicht mit ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert in die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG eingestellt wird.
II. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung als Leitsatz in EzFamR aktuell 2002, 105 veröffentlicht ist, hat auf der Grundlage der am 25. Juni 1999 erteilten Auskunft der WBV die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Höhe der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes wie folgt ermittelt:
Der Ehemann habe am Ende der Ehezeit bei einer erreichbaren Gesamtzeit von 40,12 Jahren und einem dementsprechenden Ruhegehaltssatz von 75 % in den Monaten Januar bis November ein monatliches Ruhegeld von 5.219,10 DM erdient; für den Monat Dezember sei noch die - auf der Grundlage eines Faktors von 92,39 % bemessene - Sonderzuwendung zu addieren, so dass in diesem Monat ein Ruhegeld von 10.041,03 DM maßgeblich sei. Dies entspreche einer durchschnittlichen monatlichen Versorgung in Höhe von 5.620,93 DM.
Die Höchstgrenze aus der Dienstaltersendstufe der zum Ehezeitende gegebenen Besoldungsgruppe A 14 belaufe sich demgegenüber für die Monate Januar bis November auf 5.701,38 DM; für den Monat Dezember auf 10.968,89 DM. In die Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG seien einerseits die dynamischen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 4,64 DM monatlich und andererseits - nach ihrer Dynamisierung - die statischen Anrechte bei der ZVK (dynamisiert 27,92 DM monatlich) und die teildynamischen Anrechte bei der LÄK Hessen (dynamisiert 558,95 DM monatlich) einzustellen. Die im Rahmen der Ruhensberechnung zu berücksichtigenden Anrechte des Ehemannes beliefen sich demnach auf insgesamt 591,51 DM monatlich. Addiere man diesen Betrag zu den vom Ehemann erdienten Versorgungsbezügen, werde die maßgebliche Ruhegehaltshöchstgrenze in den Monaten Januar bis November um jeweils 109,23 DM (entspricht 5.219,10 DM + 591,51 DM - 5.701,38 DM) und im Monat Dezember überhaupt nicht überschritten. Daraus errechne sich ein durchschnittlicher monatlicher Ruhensbetrag in Höhe von 100,13 DM (entspricht 109,23 DM x 11/12).
Dieser Ruhensbetrag sei vom Ehezeitanteil der erdienten beamtenrechtlichen Versorgung abzuziehen. Dieser Ehezeitanteil betrage 2.083,33 DM (entspricht 5.620,93 DM x 14,87 Jahre in die Ehe fallende Dienstzeit/40,12 Jahre Gesamtdienstzeit), so dass hinsichtlich der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften auf Seiten des Ehemannes ein monatlicher Betrag von 1.983,20 DM (entspricht 2.083,33 DM - 100,13 DM) zu berücksichtigen sei.
In der Ausgleichsbilanz stünden demnach Anwartschaften des Ehemannes auf gesetzliche Rente und beamtenrechtliche Versorgung in Höhe von 1.987,84 DM (entspricht 1.983,20 DM + 4,64 DM) solche Anwartschaften der Ehefrau in Höhe von 572,35 DM (entspricht 259,56 DM + 312,79 DM) gegenüber. Die Hälfte der Wertdifferenz (707,75 DM) sei durch Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auf das Rentenkonto der Ehefrau zu übertragen. Im Übrigen verbleibe es bei der Entscheidung des Amtsgerichts, der Ehefrau im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG die Hälfte der dynamisierten Werte der beiden zusätzlichen Versorgungen des Ehemannes bei der LÄK Hessen und der ZVK auf dem Rentenkonto gutzubringen.
2. Das Oberlandesgericht hat die beim Versorgungswerk der LÄK Hessen erworbenen Anrechte des Ehemannes im Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschlüsse vom 21. Januar 1987 - IVb 3 ZB 4 155/84 - FamRZ 1987, 361, 362, vom 12. Mai 1989 - IVb 3 ZB 4 88/85 - FamRZ 1989, 951, 952 und vom 25. September 1991 - 3 XII 4 3 ZB 4 77/90 - FamRZ 1992, 165 f.) nur im Leistungsstadium als dynamisch, im Anwartschaftsstadium jedoch als statisch bewertet. Diese Beurteilung begegnet auch zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 13 Abs. 1 der Versorgungsordnung in der seit dem 1. Januar 2005 gültigen Fassung (Hessisches Ärzteblatt 2005, 38 ff.) entspricht der von den aktiven Mitgliedern des Versorgungswerks zu zahlende monatliche Beitrag grundsätzlich dem jeweils geltenden Höchstbetrag in der gesetzlichen Rentenversicherung für Angestellte. Aus jeder Beitragszahlung wird altersabhängig der Rentenbetrag errechnet, der unter Berücksichtigung biometrischer Wahrscheinlichkeiten und der angenommenen Kapitalverzinsung mit dem Rechnungszins für die weitere Anwartschafts- und voraussichtliche Rentenlaufzeit aus diesem Beitrag finanziert werden kann. Die in § 14 der Versorgungsordnung enthaltenen Beitrags- und Leistungstabellen weisen dabei für jede in einem bestimmten Lebensalter aufgenommene und bis zum 65. Lebensjahr fortgesetzte monatliche Beitragszahlung von 10 EUR eine bestimmte monatliche Rente aus. Insoweit stehen die Rentenanwartschaften in einer festen Beziehung zu den geleisteten Beiträgen; diese Regelung stellt einen Unterfall der Rentenbemessung nach einem Bruchteil entrichteter Beiträge im Sinne von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. c BGB dar. Diese Rentenbemessung ist typisch für eine im Kapitaldeckungsverfahren finanzierte und im Anwartschaftsstadium statische Versorgung.
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, reicht es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn - wie hier - die Höhe der Beitragsverpflichtung an den Beitragssatz und an die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt wird und das Mitglied mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben muss. Diese individuelle Beitragsdynamik entspricht der Anpassung der Anwartschaften an die allgemeine Einkommensentwicklung nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung nicht (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 20. September 1995 - 3 XII 4 3 ZB 4 87/94 - FamRZ 1996, 481, 482 und vom 10. Juli 2002 - 3 XII 4 3 ZB 4 122/99 - FamRZ 2002, 1554, 1555). Im Falle des Versorgungswerkes der LÄK Hessen hat der Senat ein weiteres gewichtiges Kriterium für die fehlende Dynamik im Anwartschaftsstadium in den Regelungen zur Verwendung der Überschüsse gesehen, die nach damaligem Satzungsrecht nur zur Verbesserung der laufenden Renten, nicht aber für eine Wertsteigerung der Rentenanwartschaften verwendet werden durften (Senatsbeschluss vom 21. Januar 1987 aaO.).
Diese Rechtslage hat sich allerdings geändert. Nach § 11 der Versorgungsordnung besteht nunmehr für das Versorgungswerk die Möglichkeit, durch freiwillige zusätzliche Leistungen neben den oder anstelle der Rentenleistungen auch die laufenden Rentenanwartschaften zu erhöhen, falls dies im Hinblick auf den Index der Gesamtwirtschaft angezeigt und im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Sicherheitsreserven des Versorgungswerkes vertretbar ist. Dies rechtfertigt derzeit aber noch keine andere Beurteilung. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass es der Beurteilung als volldynamisch nicht entgegensteht, wenn Anpassungen aus Überschusserträgen stammen und in der maßgeblichen Versorgungsordnung kein Rechtsanspruch auf Anpassung vorgesehen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2002 aaO. und vom 9. Oktober 1996 - 3 XII 4 3 ZB 4 188/94 - FamRZ 1997, 166, 167 f.). Allerdings setzt die Annahme der Dynamik im Anwartschaftsstadium die hinreichend gesicherte Prognose voraus, dass das Versorgungswerk in der Zukunft eine mit der Dynamik der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung vergleichbare Anpassung der Rentenanwartschaften durch Zuweisung von Überschüssen vornehmen wird. Eine derartige Prognose kann regelmäßig erst anhand der Betrachtung eines längeren Zeitraums gestellt werden. Insoweit bleibt eine Neubewertung dem Verfahren nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten.
3. Mit ihrer Rechtsauffassung, die Ärzteversorgung des Ehemannes sei mit ihrem Nominalbetrag in die Ruhensberechnung einzustellen, dringt die weitere Beschwerde nicht durch.
Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine statische Versorgungsanwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nur nach ihrem anhand der Barwert-Verordnung dynamisierten Wert bei der Ruhensberechnung Berücksichtigung finden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb 3 ZB 4 127/84 - FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb 3 ZB 4 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51; zustimmend RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 418; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 83; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 506; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 34; Wick, Der Versorgungsausgleich Rdn. 126). Die bei dieser Gelegenheit vom Senat aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung nicht volldynamischer Versorgungen in der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG gelten in gleicher Weise für das hier zur Beurteilung stehende berufsständische Rentenanrecht.
Soweit die weitere Beschwerde den Einwand erhebt, dass der Ehemann bei Eintritt eines (fiktiven) Versorgungsfalles bereits am Ende der Ehezeit von der LÄK Hessen den vollen Rentenbetrag hätte beanspruchen können und dies bei der Ruhensberechnung des Trägers der beamtenrechtlichen Versorgungslast sogleich in dieser Höhe zu berücksichtigen gewesen wäre, greifen diese Bedenken nicht durch. Sie verstellen den Blick darauf, dass es sich bei der Frage, mit welchem Wert die Anwartschaft auf eine nicht volldynamische Versorgung in die Ruhensberechnung nach § 1587 a Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 55 BeamtVG einzustellen ist, um die Frage nach der Bewertung dieses Rentenanrechtes für die Zwecke des Versorgungsausgleiches handelt (Senatsbeschluss vom 29. April 1987 aaO.). Wenn der Versorgungsträger den Zahlbetrag der Beamtenversorgung ermittelt und dabei gemäß § 55 BeamtVG eine von dem Ruhestandsbeamten bezogene Rente berücksichtigt, versteht es sich von selbst, dass er diese in Höhe ihrer tatsächlichen Zahlung in die bis zur nächsten Feststellung der Versorgungsbezüge geltende Berechnung einstellen muss. Eine Unterscheidung der zur Kürzung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge führenden Rentenbeträge danach, ob sie ihrer Art nach statisch oder dynamisch sind, ist für den Versorgungsträger bei der Berechnung der Bezüge nicht veranlasst. Die Problematik der Bewertung von Anwartschaften auf eine spätere Versorgung stellt sich jedoch im Versorgungsausgleich, durch den eine Halbteilung der während der Ehezeit tatsächlich erworbenen Versorgungsanwartschaften bewirkt werden soll. Würde ein nicht dynamisches Rentenanrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs bei der Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG mit dem Nominalbetrag und in der Ausgleichsbilanz mit dem dynamisierten Betrag bewertet, wäre dies nicht nur systemwidrig, sondern würde auch eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung des ausgleichsberechtigten Ehegatten bewirken; dieser müsste die Kürzung der Versorgung des Beamten in einem Maße mittragen, welches seine Teilhabe an der diese Kürzung verursachenden Rente überstiege (Senatsbeschluss vom 29. April 1987 aaO.).
Dies wird auch durch die Überlegung verdeutlicht, dass der Kürzungsbetrag, der sich zum Ende der Ehezeit aufgrund einer im Anwartschaftsstadium statischen Rente ergibt, bis zum Eintritt des Leistungsfalls fortlaufend geringer wird, wenn die Beamtenversorgung - und mit ihr die jeweilige Höchstgrenze - infolge allgemeiner Besoldungserhöhung steigt und die in die Ruhensberechnung einbezogene Rente in diesem Zeitraum nicht oder nicht im gleichen Maße angepasst wird. Dies kann im Extremfall dazu führen, dass die beamtenrechtliche Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten im Versorgungsfall überhaupt keiner Kürzung aufgrund der Ruhensvorschriften mehr unterliegt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., § 1587 a, Rdn. 83). Diesem Abschmelzungsprozess des Kürzungsbetrags würde nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn bei der Ruhensberechnung der auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Beamtenversorgung der Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechts maßgebend wäre.
4. Allerdings bestehen Bedenken, ob die von dem Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen zu den Rentenanwartschaften des Ehemannes eine zutreffende Ruhensberechnung ermöglichen.
a) Trifft eine Beamtenversorgung mit einer oder mit mehreren Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG zusammen, unterliegt sie einer Kürzung, soweit sie zusammen mit diesen Renten den in § 55 Abs. 2 BeamtVG bestimmten Höchstbetrag überschreitet. Die ungekürzt gezahlten Renten übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe des ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Diese Ruhensregelung ist gemäß § 1587 Abs. 6, 2. Halbs. BGB auch für den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen (vgl. Wick aaO. Rdn. 123 ff.). Das Ruhen eines Teils der Beamtenversorgung kann dem anderen Ehegatten bei der Berechnung ihres in die Ausgleichsbilanz einzustellenden Werts nur insoweit entgegengehalten werden, als es auf dem Rentenanteil beruht, den der Beamte in der Ehezeit erworben hat und an dem der andere Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich teil hat.
Um den maßgeblichen ehezeitanteiligen Kürzungsbetrag zu bestimmen, ist vorweg nach Maßgabe des § 55 Abs. 2 BeamtVG die volle Kürzung zu ermitteln, und zwar anhand aller, auch der vorehelich erworbenen Rentenanwartschaften. Die Höchstgrenze bemisst sich nach der Dienstaltersendstufe der bei Ehezeitende erreichten Besoldungsstufe, wobei im Falle der Gewährung einer Sonderzuwendung die Höchstgrenze für den Monat Dezember gesondert zu ermitteln ist und insoweit die Ruhensberechnung für die Monate Januar bis November einerseits und für den Monat Dezember andererseits getrennt zu erfolgen hat. Die sich auf diese Weise ergebenden unterschiedlichen Kürzungsbeträge sind auf einen Jahresdurchschnitt umzurechnen. Der durchschnittliche Kürzungsbetrag ist dann nach dem Verhältnis der ehezeitanteiligen zu den gesamten Rentenanwartschaften zu quotieren. Der so ermittelte ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist von der zuvor nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelten ehezeitanteiligen Beamtenversorgung einschließlich anteiliger Sonderzuwendungen abzusetzen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2000 - 3 XII 4 3 ZB 4 16/96 - FamRZ 2000, 746 f. und vom 15. Dezember 2004 - 3 XII 4 3 ZB 4 179/03 - FamRZ 2005, 511, 512 f.).
b) Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Ruhensbetrag dagegen in der Weise ermittelt, dass es die von dem Ehemann erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie die Anrechte auf Ärzteversorgung und die öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung mit ihrem Ehezeitanteil in die Ruhensberechnung eingestellt hat. Bei dem auf diese Weise ermittelten Kürzungsbetrag hat das Oberlandesgericht dann - insoweit folgerichtig - auf eine weitere Quotierung des Kürzungsbetrages nach dem Verhältnis der ehezeitanteiligen zu den gesamten Anwartschaften unter Berücksichtigung vorehelich erworbener Teile verzichtet. Diese Methode führt aber nur dann zu einer zutreffenden Bewertung, wenn der Beamte in vorehelicher Zeit überhaupt keine Rentenanwartschaften im Sinne des § 55 Abs. 1 BeamtVG erworben hätte, die von dem Träger der beamtenrechtlichen Versorgungslast in die Ruhensberechnung einzubeziehen wären; dass der Fall hier ausnahmsweise so liegt, erscheint jedenfalls im Hinblick auf die Ärzteversorgung des Ehemannes zweifelhaft. Die auf die Berechnung ihres Versicherungsmathematikers vom 11. September 1998 Bezug nehmende Versorgungsauskunft der LÄK Hessen vom 21. Mai 1999 verhält sich nicht zu möglichen vorehelichen Beitragszeiten. Aus der Auskunft der WBV vom 25. Juni 1999 über die ruhegehaltfähigen Zeiten des Ehemannes ergibt sich indessen, dass dieser nach Abschluss seines Hochschulstudiums bereits seit September 1981 - also schon vor Beginn der Ehezeit - bei der Bundeswehr beschäftigt war, wodurch bei Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit als Zeitsoldat die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk vermittelt wird. Das Oberlandesgericht wird daher auf der Grundlage ergänzender Auskünfte der LÄK Hessen festzustellen haben, ob weitere in vorehelicher Zeit erworbene Versorgungsanwartschaften in die Ruhensberechnung für die Beamtenversorgung des Ehemannes einzubeziehen sind.
Wenn dies der Fall sein sollte, ist zunächst der volle Kürzungsbetrag unter Heranziehung aller - auch der vorehelich erworbenen - Anrechte und anschließend der durch die ehezeitlich erworbenen Anrechte verursachte Anteil dieses Kürzungsbetrages zu berechnen. Dieser Anteil lässt sich bei mehreren Versorgungen nach dem Verhältnis der Summe der Ehezeitanteile der kürzungsursächlichen Rentenbeträge zu der Summe dieser Rentenbeträge errechnen (vgl. zu diesem Rechenschritt beispielhaft Senatsbeschluss vom 7. Oktober 1987 - IVb 3 ZB 4 35/85 - FamRZ 1988, 48, 49). Der auf diese Weise berechnete ehezeitanteilige Kürzungsbetrag ist danach vom Ehezeitanteil der durchschnittlichen monatlichen Beamtenversorgung abzusetzen, welcher zuvor nach dem Zeit-Zeit-Verhältnis ermittelt worden ist. Diese letzten beiden Rechenschritte hat das Oberlandesgericht im Einklang mit der vom Senat gebilligten Berechnungsweise ausgeführt.
5. Soweit die weitere Beschwerde im Übrigen die Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung in der bei Erlass der Beschwerdeentscheidung gültigen Fassung bezweifelt, hat der Gesetzgeber solchen Bedenken im Anschluss an die Entscheidung des Senats vom 5. September 2001 (BGHZ 148, 351, 354 ff.) Rechnung getragen und die Barwert-Verordnung mit Wirkung zum 1. Januar 2003 novelliert. Maßgebend ist nunmehr die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl I S. 728) geänderte Fassung, gegen deren Anwendung derzeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - 3 XII 4 3 ZB 4 152/01 - FamRZ 2003, 1639 f.).
6. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Auskünfte zur Höhe der Beamtenversorgungen der Parteien, da die vorliegenden Auskünfte naturgemäß noch nicht das Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) und die Absenkung der Sonderzuwendungen berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2005 - 3 XII 4 3 ZB 4 229/01 - FamRZ 2006, 98, 99). Gleiches gilt für die Auskünfte zur gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich der zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage, insbesondere durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403).
Ferner hat die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel - wie andere Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell abgelöst. Anrechte bei Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, die ihre Satzung nach der von einer Arbeitsgruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erarbeiteten Mustersatzung geändert haben, sind nach der Neuregelung der Satzung nur noch im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch anzusehen (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - 3 XII 4 3 ZB 4 144/04 - FamRZ 2004, 1706: Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden; vom 23. März 2005 - 3 XII 4 3 ZB 4 255/03 - FamRZ 2005, 878: Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg; vom 20. Juli 2005 - 3 XII 4 3 ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532: Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen).
Quelle: BGH - Beschluss vom 18.01.06