Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind. Das hat das OLG Zweibrücken in einem Eilverfahren entschieden.
Darum geht es
Das OLG Zweibrücken befasste sich als Familiensenat mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Elternteil die Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes durchsetzen kann.
Die beteiligten Kindeseltern sind getrenntlebende Eheleute. Der Trennungskonflikt war schon Gegenstand mehrerer familiengerichtlicher Verfahren.
Zuletzt hat das Amtsgericht - Familiengericht - Kaiserslautern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutter übertragen und dem Kindesvater ein Umgangsrecht im Umfang von zwei Stunden wöchentlich unter Begleitung des Kinderschutzbundes zugesprochen.
Sowohl im Sorgerechts- als auch im Umgangsverfahren hat der Kindesvater Beschwerden eingelegt, die vor dem 2. Zivilsenat anhängig sind. Beide Beschwerdeverfahren sind noch nicht abgeschlossen.
Während dieser Beschwerdeverfahren ist der Kindesvater mit dem Wunsch an die Kindesmutter herangetreten, an der Einschulungsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutter lehnte dieses Ansinnen unter Androhung eines Polizeieinsatzes ab.
Mit einem am Freitag, den 27.08.2021 beim OLG Zweibrücken eingegangenen Eilantrag beantragte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Kindesmutter auferlegt wird, den Kindesvater an der Einschulungsfeier vom 31.08.2021 teilnehmen zu lassen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Zweibrücken hat den Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrecht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen Ereignissen wie einer Einschulungsfeier.
Dies setze aber voraus, dass beide Eltern spannungsfrei an dieser Veranstaltung teilnehmen können und nicht die Gefahr bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstaltung hineingetragen wird.
Im vorliegenden Fall bestehe aber ein außergewöhnlich tiefgreifender Trennungskonflikt. Seitdem der Kindesvater in früheren Verfahren den Vorwurf erhoben hatte, die Kindesmutter habe ihre Kinder sexuell missbraucht, sei zwischen den Eltern keine vernünftige Kommunikation mehr möglich, und es drohe der Austausch von Feindseligkeiten.
Weil aber gerade das Ereignis der Einschulung für ein Kind mit hohen Erwartungen und einer besonderen Gefühlslage (einerseits Stolz und Vorfreude, andererseits Aufregung und Respekt) verbunden sei, müsse eine Eskalation auf offener Bühne mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind verhindert werden.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.08.2021 - 2 UFH 2/21
Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 08.09.2021