Sind sich Eltern uneinig, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, ist die Entscheidung auf den zu übertragen, der die Impfung gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) befürwortet. Dem steht der Wille des Kindes nicht entgegen, wenn es nicht imstande ist, sich eine eigenständige Meinung zu bilden. Das hat das Amtsgericht Bad Iburg entschieden.
Darum geht es
Die geschiedenen Eheleute stritten darüber, ob die gemeinsamen 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen Corona geimpft werden sollten.
Nachdem sich die Eltern zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt hatten, sich diesbezüglich an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, hatte sich die Mutter später gegen diese Empfehlung gestellt und lehnte nunmehr eine Impfung der Kinder generell ab.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht – Familiengericht - Bad Iburg hat die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus auf den Vater übertragen, mit der Maßgabe, dass die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) zu erfolgen hat.
Gemäß § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil alleine übertragen.
Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen könne, so das Familiengericht, nach der Rechtsprechung des BGH darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Kommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, soweit bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen.
Diese Empfehlung liege für die beiden 12 und 14 Jahre alten Kinder vor. Die Ständige Impfkommission empfehle eine Corona-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty für Kinder und Jugendliche im Alter von 12-17 Jahren, unabhängig davon ob sie aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf der Covid-19-Erkrankung haben.
Zusätzlich sei nach § 1697a BGB zwar auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann.
Ist ein Kind aufgrund des massiven, auf Angst und Einschüchterung abzielendes Verhaltens eines Elternteils nicht imstande, sich eine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Impfung zu bilden, steht dessen Wille einer Entscheidung, die Befugnis für die Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, nicht entgegen.
Amtsgericht Bad Iburg, Beschl. v. 14.01.2022 - 5 F 458/21 EASO
Quelle: Amtsgericht Bad Iburg, Pressemitteilung v. 04.02.2022