Für die Änderung des Familiennamens eines Pflegekinds ist das Kindeswohl maßgeblich, ausreichend ist bereits eine Förderung dieses Kindeswohls.
Daher hat das Verwaltungsgericht Aachen die Klage einer Mutter gegen die Änderung des Familiennamens ihres siebenjährigen Kindes, das seit dem Jahre 2002 bei Pflegeeltern lebt, in den Familiennamen der Pflegeeltern abgewiesen.
Das Kind, das zu dem Klageverfahren beigeladen wurde, hatte die Namensänderung beim Landrat des Kreises Düren (Beklagten) mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung beantragt, um die Zugehörigkeit zu seiner Pflegefamilie insbesondere in Schule, Verein und Freundeskreis nach außen hin dokumentieren zu können.
Das hinzugezogene Jugendamt des Beklagten befürwortete die Namensänderung: die Klägerin, der das Sorgerecht entzogen worden war, habe ihr Kind seit Jahren nicht mehr besucht und auch ansonsten nicht mit dem Jugendamt kooperiert. Demgegenüber habe das Kind zu seinen Pflegeeltern, die mittlerweile auch zu Vormündern bestellt worden sind, eine stabile Beziehung aufgebaut. Eine Rückkehr zu seiner Herkunftsfamilie erscheine vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen. Im Hinblick darauf kam der Beklagte dem Antrag nach, weil die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich sei.
Dagegen wandte die Klägerin sich in ihrem Widerspruch mit dem Argument, in Zeiten der "Patchwork-Familie" sei eine Namensverschiedenheit innerhalb eines Familienverbandes nichts Ungewöhnliches mehr. Überdies beabsichtige sie, das Kind langfristig wieder zu sich zu nehmen. Von einem Dauerpflegeverhältnis könne somit keine Rede sein. Sie sei allenfalls mit einem Doppelnamen aus ihrem Familiennamen und demjenigen der Pflegefamilie einverstanden. Die Bezirksregierung Köln wies den Widerspruch zurück. Die anschließende Klage blieb gleichfalls ohne Erfolg.
Das VG Aachen sah die Namensänderung als rechtmäßig an. Diese richte sich nach § 3 des Namensänderungsgesetzes (NÄG) und sei durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. Ein solcher liege nicht erst dann vor, wenn die Änderung des Familiennamens des Pflegekindes für dessen Wohl erforderlich sei, sondern bereits dann, wenn die Namensänderung das Wohl des Kindes fördere.
Das namensrechtliche Band zwischen nichtehelichem Kind und leiblicher Mutter, deren Familiennamen es erhalte, sei bei Kindern, die unter pflegeelterlicher Vormundschaft aufwüchsen, von geringerer Festigkeit. Die Notwendigkeit der Errichtung einer Vormundschaft und eines Pflegeverhältnisses zeige, dass sich die Mutter als unfähig oder unwillig erwiesen habe, für das Kind zu sorgen. Die Mutter, die ihrer Elternverantwortung nicht gerecht werde, könne sich auf ein eigenes, ins Gewicht fallendes Interesse am Fortbestand des Kindesnamens nicht mit Erfolg berufen.
Im zugrunde liegenden Fall gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass die Namensänderung für das Kindeswohl förderlich sei. Dies belege neben der Stellungnahme des Jugendamtes nicht zuletzt die Anhörung des Kindes in einem Gerichtstermin, in dem es seinen Wunsch nach Namensänderung anschaulich erläutert habe. Die Interessen der Klägerin an der Beibehaltung des bisherigen Familiennamens müssten dahinter zurückstehen. Aufgrund ihrer nach wie vor ungeordneten Lebensverhältnisse sei nicht damit zu rechnen, dass sie sich in absehbarer Zeit verstärkt um ihr Kind kümmern werde. Die von der Klägerin angeregte Erteilung eines Doppelnamens sei rechtlich nicht umsetzbar, weil auch das zivilrechtliche Namensrecht Doppelnamen ausschließe.
Quelle: VG Aachen - Pressemitteilung vom 01.09.06