§ 16 InVorG enthält keine Regelungen, wie der Verkehrswert von Grundstücken zu ermitteln ist.
Es kann daher, was unstreitig ist, auf die allgemeinen Bestimmungen - z. B. auf die Wertermittlungsverordnung zurückgegriffen werden.
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Tatrichter bei Auswahl der Wertermittlungsmethode frei. Er ist insoweit auch nicht durch die Vorgaben der Parteien gebunden. Es entspricht dem Grundsatz pflichtmäßiger Ermessensbetätigung, wenn der Tatrichter zur Erreichung des Zieles der Wertermittlung das Ertragswertverfahren anwendet. Eine ausdrückliche Regelung, dass bei der Vornahme eines Wertausgleichs der Verkehrswert nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln sei, existiert nicht, so dass OLG Brandenburg.
OLG Brandenburg Urteil vom 11.01.2006 (4 U 85/05)Die Entscheidung im Volltext können Sie hier kostenlos abrufen.
Quelle: OLG Brandenburg - Urteil vom 11.01.06