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Wann sind Entschädigungsansprüche vererbbar?

Wann können Entschädigungs- und Schmerzensgeldansprüche wegen immaterieller Schäden auf die Erben übergehen? Der BGH hat entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich ist. Ein Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Anders liegen die Dinge bei Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüchen.

Sachverhalt

Die Erbin begehrt u.a. von der beklagten Krankenversicherung aus übergegangenem Recht ihrer bereits vor der Klageerhebung verstorbenen Mutter eine Geldentschädigung. Sie begehrt diese Entschädigung wegen erfolgter unbefugter Nutzung und Weitergabe der Krankengeschichte ihrer Mutter im Rahmen sie nicht betreffender sozialgerichtlicher Prozesse.

Die Verstorbene hatte die Krankenversicherung anlässlich einer Krebserkrankung lebzeitig auf Übernahme von Therapiekosten in Anspruch genommen. Im Rahmen des Prozesses wurde durch das onkologische Kompetenzzentrum des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Nordrhein-Westfalen ein sozialmedizinisches Bewertungsgutachten erstellt. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die beantragte Therapie als experimentell einzustufen ist und daher eine Kostenübernahme abzulehnen sei. Dieses für die Krankenversicherung positive Gutachten wurde in weiteren Gerichtsverfahren von der Krankenversicherung als Argumentationshilfe vorgelegt. Hierbei wurde der Name der Verstorbenen jedoch nur teilweise bzw. unzureichend geschwärzt.

Die Erbin der verstorbenen Krebspatientin sieht in der Weiterverbreitung des Gutachtens eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Erblasserin. Aus diesem Grund stünde ihr eine Geldentschädigung von mindestens 5.000 € zu. Sowohl das LG als auch das Berufungsgericht lehnten einen Anspruch auf Geldentschädigung ab.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Auch die Revision hatte keinen Erfolg. Zunächst verwies der BGH auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 und stellte nochmals klar, dass Ansprüche aus der ideellen Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht vererblich sind. Im Hinblick auf die Genugtuungsfunktion sind solche Ansprüche zumindest hinsichtlich der ideellen Bestandteile an die Person des Berechtigten gebunden. Die Verstorbene selbst hatte jedoch diese Geldansprüche lebzeitig nicht geltend gemacht. Weiter führt der BGH aus, dass es zudem schon zweifelhaft ist, ob die teilweise fehlende Schwärzung der Gutachten überhaupt einen Entschädigungsanspruch wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet.

Schließlich ergibt sich auch kein Geldentschädigungsanspruch aus § 7 S. 1 BDSG oder § 8 Abs. 2 BDSG. § 8 Abs. 2 BDSG ist nicht einschlägig, da es vorliegend an einer automatisierten Datenverarbeitung fehlt. Ein Anspruch aus § 7 S. 1 BDSG ist ebenfalls zu verwehren, da diese Vorschrift grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden begründet. Etwas anderes könne sich nach Ansicht des BGH auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG ergeben.

Das streitbefangene Gutachten erfüllt weder die Voraussetzungen einer strukturierten Akte noch die des Dateibegriffs in Art.2 Buchtstabe c der der Richtlinie 95/46/EG.  Letztendlich kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass er die Nichteröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG ohne den EuGH um eine Vorabentscheidung zu ersuchen, feststellen konnte.

Folgerungen aus der Entscheidung

Schon in der Entscheidung vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) hat der BGH die bis dahin höchst umstrittene Frage entschieden, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist. An dieser Rechtsprechung hält der BGH fest. Vorliegend war Schwerpunkt der Entscheidung die Frage, ob § 7 S. 1 BDSG ein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden begründet. Dies wurde nunmehr durch den BGH im Hinblick auf medizinische Gutachten bzw. Krankenakten verneint.

Praxishinweis

In der Praxis ist zu beachten, dass zwischen dem grundsätzlich nicht vererblichen ideellen Anteil und dem grundsätzlich vererblichen vermögenswerten Anteil des Persönlichkeitsrechts unterschieden werden muss. So gehen die Schadensersatz- bzw. Bereicherungsansprüche z.B. wegen der kommerziellen Nutzung des Bildes, des Namens und sonstiger Persönlichkeitsmerkmale des Erblassers durch Nichtberechtigte trotz der BGH-Rechtsprechung nach allgemeiner Ansicht auf dessen Erben über.

Zudem ist allgemein anerkannt, dass auch postmortale ideelle Persönlichkeitsrechtsverletzungen beim Erblasser einem postmortalen Persönlichkeitsschutz unterfallen und durch Unterlassungs- und Widerrufsansprüche durch die Erben geschützt werden können. Denn lediglich die Ansprüche auf eine Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung sind nicht vererblich.

BGH, Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 530/15

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold