Bei der Formulierung eines Testaments ist große Vorsicht geboten. Die Verwendung unklarer Begriffe kann nach dem Tod des Erblassers zu erheblichen Streitigkeiten zwischen den Erben und sonstigen Bedachten führen.
In dem entschiedenen Fall verfasste der Erblasser ein Testament mit launischen Worten. Er setzte seine Tochter, die Beklagte, zur Alleinerbin ein und sprach im Übrigen hinsichtlich vorhandener Grundstücke Vermächtnisse aus. Dann schrieb er wörtlich: "Das Mobiliar erhält meine Ehefrau. Die übrige persönliche Habe erbt meine Tochter und ihr Ehemann".
Einige Jahre vor dem Tod des Erblassers hatten sich seine Tochter (die Beklagte) und ihr Ehemann (der Kläger) getrennt. Der Erblasser verfügte bei seinem Tod über Vermögen von mehr als 200.000,- Euro in Form von Bankguthaben und Wertpapieren und eines Autos. Die Hälfte dieses Betrages klagte der Kläger in dem Prozess gegen seine ehemalige Ehefrau ein. Er war der Ansicht, unter "übrige persönliche Habe" seien auch Bankguthaben, Wertpapier und Kraftfahrzeuge zu verstehen. Nach dem Testament habe er als Vermächtnisnehmer gegen seine ehemalige Ehefrau als Alleinerbin einen Anspruch auf den Wert der Hälfte dieses Vermögens. Diese Ansicht teilte die Beklagte nicht.
Das Gericht musste sich daher mit der Frage befassen, was der Erblasser unter dem Begriff der "übrigen persönlichen Habe" verstanden hatte. Nachdem dieser selbst verstorben war, stellte es im Rahmen der Auslegung des Begriffes auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers ab. Bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter "persönlicher Habe" kein Vermögen zu verstehen, sondern nur Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, stellte das Gericht fest. Geld sei aber immer ein unpersönlicher Gegenstand, auch wenn es sich im Haushalt befindet. Auch die Systematik des Testaments spreche dafür, dass mit dem Begriff nur körperliche Gegenstände gemeint waren, zu denen der Erblasser eine persönliche Beziehung hatte. Denn der Erblasser hatte sich im Testament zunächst mit den Grundstücken befasst und dann mit dem Mobiliar. Die "übrige persönliche Habe" sei daher vom Stellenwert her noch nach dem Mobiliar angesiedelt gewesen, was dafür spräche, dass keine umfangreichen Vermögensgegenstände gemeint sein könnten.
Nachdem auch ansonsten nicht ersichtlich sei, dass der Erblasser dem Kläger größere Vermögenswerte zukommen lassen wollte, sei unter dem Begriff daher nur das zu verstehen, was der Erblasser seinem persönlichen Gebrauch zudachte, beispielsweise Kleidung, Schmuck und Bücher.
Somit wies das Gericht die Klage ab.
Quelle: LG München I - Pressemitteilung vom 09.03.06