Die für eine formlose Hoferbenbestimmung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Höfeordnung (HöfeO) vorausgesetzte dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung muss durch den testierfähigen Hofeigentümer höchstpersönlich erfolgen. Der Abschluss eines Pachtvertrages mit dem Betreuer des Hofeigentümers reicht dafür nicht aus. Das hat das OLG Hamm entschieden und dabei weitere Fragen der Hoferbfolge geklärt.
Darum geht es
Die am Verfahren beteiligten Geschwister aus Delbrück streiten über die Hoferbfolge eines im Delbrücker Land gelegenen Hofes im Sinne der HöfeO. Dieser gehörte zunächst den Eltern der Beteiligten. Nach dem Tode des im Jahre 1989 im Alter von 83 Jahren verstorbenen Vaters ging der Hof in das Alleineigentum der Mutter über, die ihrerseits im Jahre 2014 im Alter von 90 Jahren verstarb.
Noch zu Lebzeiten des Vaters hatten die Eltern den Hof an den Zweitbeteiligten verpachtet, den die Mutter mit notariellem Vertrag aus dem Jahre 1993 zum Hoferben bestimmte. Wirtschaftliche Schwierigkeiten veranlassten den Zweitbeteiligten im Jahre 2003, die defizitär gewordene Milchviehhaltung aufzugeben und eine zuvor begonnene Pferdezucht und -haltung fortzuführen.
Im Jahre 2004 veräußerte die Mutter die Milchquote und im Jahre 2005 landwirtschaftlichen Grundbesitz, um betriebliche Schulden des Zweitbeteiligten zu tilgen. In der Folgezeit erhielt der Zweitbeteiligte die finanzielle Unterstützung weiterer Geschwister, um die Zwangsversteigerung und den Verkauf von Hofgrundstücken zu vermeiden.
Anfang des Jahres 2014 verpachtete der für die Mutter bestellte Betreuer den Hof zur Eigenbewirtschaftung an den Erstbeteiligten. Dieser vertrat nach dem Tode der Mutter die Auffassung, durch den Abschluss des Pachtvertrages habe die Mutter ihm die dauerhafte Bewirtschaftung des Hofes übertragen und ihn so zum Hoferben bestimmt, während der Zweitbeteiligte der Ansicht war, aufgrund des notariellen Vertrages aus dem Jahre 1993 Hoferbe geworden zu sein.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Unter Bestätigung der Entscheidung des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Paderborn hat das OLG Hamm entschieden, dass der Erstbeteiligte als jüngster Miterbe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 HöfeO zum Hoferben berufen sei. Der Hof liege in einem Gebiet, in dem das Jüngstenrecht gelte. Nach dem Erbverzicht weiterer jüngerer Geschwister sei der Erstbeteiligte als jüngster verbliebener gesetzlicher Miterbe der Hoferbe geworden.
Seine Hoferbenbestimmung folge nicht bereits aus § 6 Abs. 1 Nr. 1 HöfeO. Die Regelung setze voraus, dass einem Miterben die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen worden sei. Die Überlassung eines Hofes im Rahmen eines langfristigen Pachtvertrages könne unter Umständen als dauerhafte Übertragung der Bewirtschaftung gelten, wenn sie vom „Erblasser“ erfolgt sei.
Hierzu müsse ein testierfähiger Hofeigentümer aber höchstpersönlich handeln. Eine Übertragung durch einen Betreuer genüge nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht feststehe, dass sie einem zuvor erklärten, frei gebildeten Willen des Erblassers entspreche.
Die gesetzliche Erbfolge sei auch nicht dadurch ausgeschlossen worden, dass die Mutter mit notariellem Vertrag aus dem Jahre 1993 den Zweitbeteiligten zum Hoferben bestimmt habe. Der Zweitbeteiligte sei als Hoferbe ausgeschlossen, weil ihm zum Zeitpunkt des Erbfalls die Wirtschaftsfähigkeit gefehlt habe. Um im Sinne der HöfeO wirtschaftsfähig zu sein, müsse ein Hoferbe landwirtschaftlich-technische Kenntnisse und Fähigkeiten haben.
Mit Blick auf die vom Gesetz geforderte selbstständige Bewirtschaftung müsse er zudem organisatorisch-kalkulatorische Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen können. Bezüglich beider Bereiche bestünden beim Zweitbeteiligten nach den gerichtlichen Feststellungen erster und zweiter Instanz durchgreifende Bedenken. Defizite in beiden Fertigkeits- und Kenntnisbereichen hätte auch der Verlauf der ca. 30 Jahre dauernden Bewirtschaftung des Hofes durch den Zweitbeteiligten offenbart.
OLG Hamm, Beschl. v. 24.08.2015 - 10 W 5/15
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. 23.09.2015