Erbrecht, Familienrecht -

Vor- und Nacherbschaft in Patchworkfamilien

Bei der Anordnung einer Vor- bzw. Nacherbschaft in „Patchworkfamilien“ ist danach zu unterscheiden, ob die Kinder Nacherben des einen, des anderen oder beider Ehegatten sind. Dies ist insbesondere relevant für die Verfügungsbefugnisse und Bindung des überlebenden Ehegatten. Ein Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Auslegungsprobleme und Folgen in solchen Fällen.

Sachverhalt

Die Erblasserin A hatte Sohn und Tochter aus erster Ehe. Ihr Ehemann, Herr B, hatte zwei Töchter aus erster Ehe, die Eheleute hatten keine gemeinsamen Kinder. Sie errichteten im Oktober 2001 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu befreiten Vorerben ein. Nacherben der Ehefrau sollten deren Sohn (der Kläger) und Tochter sein, Nacherben des Ehemannes dessen Töchter.

Der Nacherbfall ist der Tod des Vorerben. Sollten beide Nacherben eines Abstammungszweigs nach dem Tode des Elternteils den Pflichtteil fordern, entfiele die Nacherbeneinsetzung ersatzlos, und der jeweils Längstlebende sollte dann unbeschränkter Erbe sein.

Der Ehemann verstarb im Jahre 2013. Dessen Kinder machten Pflichtteilsansprüche geltend und wurden abgefunden. Die Erblasserin A verfügte als Erbin des Ehemannes über ein Depot, das sie im Dezember 2015 an die Empfängerin E übertrug. Alle Rechte aus dem Depot gehen dann mit dem Tod auf E über, ohne dass diese in den Nachlass fallen.

Die Erblasserin verstarb im April 2016. Der Sohn der Erblasserin verlangte Auszahlung der Hälfte des Depots als „hälftigen Anteil vom Nacherbe“. Er meint, es liege eine unwirksame Schenkung des Depots vor, denn die Erblasserin hätte als Vorerbin nichts „wegschenken“ dürfen, § 113 Abs. 2 BGB.

Die beklagte E trägt vor, aus dem Depot sollten durch einen Entnahmeplan die Heim- und Pflegekosten der Erblasserin bezahlt werden. Diese sei auch nicht davon ausgegangen, bald zu versterben, daher sei man der Ansicht gewesen, dass vom Depot ohnehin nicht viel verbleibe.

Den Restbetrag hatte E als Entlohnung für langjährige, intensive und zahlreiche Dienste behalten sollen; diese habe sich jahrelang um die Erblasserin gekümmert und sie auch gepflegt, Korrespondenz erledigt, etc. Nach der letzten mündlichen Verhandlung trug E noch vor, der Sohn der Erblasserin sei jedenfalls kein Nacherbe nach dem Ehemann.

Das LG gab der Klage statt, weil die Übertragung des Depots als Schenkung zu Lasten eines Nacherben nach § 2113 Abs. 2 BGB unwirksam sei. Der neue Vortrag nach der mündlichen Verhandlung sei auch verspätet, § 296a ZPO (Verspätungsrüge). Zudem war nach dem LG unstreitig, dass die Erblasserin Vorerbin des vorverstorbenen Ehemannes und der Kläger deren Nacherbe ist.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das OLG Düsseldorf verneint Ansprüche des Sohnes der Erblasserin. Dem Tatbestand des Urteils kommt keine Beweiskraft zu, soweit er in sich widersprüchlich ist. Das ist der Fall, wenn sich der Tatbestand des Urteils und Parteivortrag widersprechen. Die Annahme des LG zur Nacherbschaft des Sohnes der Erblasserin ist aber schon keine Feststellung von Tatsachen, sondern nur landgerichtliche Rechtsansicht. Damit war eine Überprüfung der etwaigen Nacherbenposition des Sohnes der Erblasserin in der Berufungsinstanz grundsätzlich eröffnet.

Der Vortrag der Empfängerin nach der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist auch nicht gem. § 296a ZPO verspätet. Es sind nur prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmittel nach der letzten mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Der Sachvortrag bleibt daher nach deren Schluss meist unberücksichtigt.

Hier handelt es sich aber nur um schriftsätzlichen Hinweis auf fehlende Vor- und Nacherbschaft, denn es war ja eben nicht unstreitige Tatsache (sondern nur Rechtsansicht), dass der Sohn der Erblasserin Nacherbe nach dem Erblasser war. In der Sache ist er aber nicht Nacherbe nach dem Erblasser. Zunächst traten Vor- und Nacherbschaft ein, Vorerbin des Erblassers war die Mutter des Klägers.

Nacherben waren aber nicht der Sohn und die Tochter der Erblasserin, sondern die Kinder ihres Mannes; dessen Töchter. Nur deren Nacherbenstellung ist durch die Geltendmachung der Pflichtteilsrechte entfallen, sodass die Erblasserin Vollerbin wurde, das ergibt sich bereits aus dem notariellen Testament. Die Ehefrau konnte daher als Vollerbin ihres vorverstorbenen Mannes unabhängig von § 2113 Abs. 2 BGB verfügen.

Der Sohn ist auch nicht Nacherbe nach seiner Mutter. Nach deren Tod traten nämlich keine Vor- und Nacherbschaft ein, weil der im Testament geregelte Fall, dass der überlebende Ehegatte Nacherbe werden sollte, nicht mehr eintreten konnte: Der Ehemann der Erblasserin war ja vorverstorben. Damit wurde nicht gegen Rechtspositionen des Sohnes der Erblasserin nach § 2113 Abs. 2 BGB verfügt.

Auch ein Anspruch des Sohnes der Erblasserin nach § 2287 BGB analog („böswilliges Wegschenken“ mit der Intention, den Nachlass zu Lasten eines Erben zu verkleinern) scheidet aus. Zwar ist diese Vorschrift grundsätzlich auf gemeinschaftliche Testamente anwendbar, wenn entsprechende Wechselbezüglichkeit vorliegt.

Das ist aber für die Erbeinsetzung des Sohnes der Erblasserin nicht der Fall. Dem Testament kann nicht entnommen werden, dass die Eheleute sich wechselseitig binden wollten. Das Testament sollte nur sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte hinsichtlich des Vermögens des vorverstorbenen anderen Ehegattens die Kinder dieses anderen Ehegattens nicht habe ausschließen können. Diese Überlegung trifft aber für den überlebenden Ehegatten nicht zu, denn er behielt sein Vermögen ohnehin bis zum Tod, und der Vorversterbende hatte kein Interesse, die Kinder der anderen Seite zu schützen.

Im Rahmen eines „obiter dictum“ dokumentiert der Senat, dass Ansprüche auf Rückzahlung des Wertes des Depots an die Erbengemeinschaft wegen etwaiger Unwirksamkeit der Übertragung oder Ansprüche auf Herausgabe als Pflichtteilsergänzung nicht eingeklagt wurden und hierüber also nicht zu entscheiden war.

Folgerungen aus der Entscheidung

Bei Anordnung von Vor-/Nacherbschaft von Kindern in Patchworkfamilien ist zu unterscheiden, ob die Kinder Nacherben des einen, des anderen oder beider Ehegatten sind. Dies ist relevant für Bindungswirkungen und Verfügungsbefugnisse des überlebenden Ehegatten: Ist dieser nur Vorerbe, ist er § 2113 Abs. 2 BGB unterworfen, der Schenkungen zu Lasten eines Nacherben verbietet.

Ist er aber Vollerbe, ist dies eben nicht der Fall. Es ist für die jeweils konkrete eintretende Lebenssituation entscheidend, welcher der Ehegatten zuerst verstirbt, ob der Überlebende Vor- oder Vollerbe ist und ob er bezüglich Verfügungen über sein Vermögen dem § 2113 Abs. 2 BGB unterworfen ist. Es kommt grundsätzlich ein Anspruch wegen „böswilligen Wegschenkens“ nach § 2287 BGB gegen den Beschenkten in Betracht – aber nur, wenn entsprechende Bindungswirkungen gegen den überlebenden Ehegatten vorliegen.

Praxishinweis

Bei gemeinschaftlichen Testamenten oder Ehegatten-Erbverträgen in „Patchworkfamilien“ muss der beratende Jurist nach dem Erbfall sehr genau prüfen, welche Konstellation überhaupt geregelt ist, ob die dann eingetretene geregelt ist und welche konkrete Wirkungen diese Regelung hervorruft oder ob die dann später vorliegende Situation überhaupt nicht geregelt ist.

In einem Nebenaspekt stellt der Senat klar, dass Ausführungen zu Rechtsansichten des Gerichts durch die Prozessparteien oder kritisches Hinterfragen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung des Gerichts nicht dem Präklusionsvorbehalt nach § 531 ZPO und auch nicht Verspätungsrüge nach § 296 a ZPO unterliegen. Nur nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgenommene Prozesshandlungen und verspätet vorgetragene Angriffs-/Verteidigungsmittel unterfallen dieser Ausschlusswirkung.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.04.2018 – I-7 U 76/17

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler