Der Erblasser muss ein eigenhändiges Testament komplett selbst von Hand niederschreiben, seine bloße Unterschrift reicht nicht aus. Macht ein Antragsteller im Erbscheinverfahren falsche Angaben, können ihm die Verfahrens- bzw. Anwaltskosten auferlegt werden, die Einwände gegen die Wirksamkeit des Testaments und den beantragten Erbschein betreffen. Das hat das OLG Celle entschieden.
Darum geht es
Eine Frau hatte nach dem Tod ihrer Mutter einen Erbschein beantragt, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sie berief sich dabei auf ein Testament, machte aber falsche Angaben.
Sie versicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhändig verfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testament geschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift darunter gesetzt.
Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht Neustadt wurden die falschen Angaben aufgeklärt. Der Streit war damit aber nicht erledigt.
Denn die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigten Antrag vorzugehen. Zwei Schwestern verlangten die Erstattung der angefallenen Anwaltskosten.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Celle hat den Schwestern recht gegeben, ihre Beschwerden waren zulässig und überwiegend begründet.
Im Streitfall lag nach dem OLG Celle ein Ermessensfehlgebrauch der Rechtspflegerin vor. Anders als die Rechtspflegerin gemeint habe, liegt nach dem Gericht hier ein Fall vor, bei dem das ansonsten weite Ermessen für eine Kostenentscheidung eingeschränkt ist.
Nach § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn dieser zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat.
Die falschen Angaben betrafen demnach vorliegend einen entscheidenden Punkt. Ein Testament muss eigenhändig geschrieben oder von einem Notar beurkundet werden. Eigenhändig heißt, dass der Erblasser es komplett selbst und von Hand niederschreiben muss. Die bloße Unterschrift der Mutter reichte daher nicht aus - das Testament war unwirksam.
Weil das eigenhändige Niederschreiben des Testamentstextes Wirksamkeitsvoraussetzung eines eigenhändigen Testaments ist, handelte es sich somit um eine für das Erbscheinsverfahren wesentliche Tatsache. Statt des Testaments galt die gesetzliche Erbfolge, das hieß in diesem Fall: Die Geschwister müssen sich das Erbe teilen.
Auch in Nachlasssachen kann demnach gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG unabhängig von der Art des Verfahrens kein Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Verteilung der Kosten entnommen werden. Vielmehr entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen darüber, ob es den Beteiligten ganz oder zum Teil Kosten auferlegt.
Es komme nicht darauf an, ob eine Laiin nicht wissen konnte, dass das von ihr vorgelegte Testament unwirksam ist, denn die in § 81 Abs. 2 Nr. 3 FamFG geregelte Kostensanktion knüpfe allein an den unwahren Tatsachenvortrag an, nicht an eine rechtliche Kenntnis an.
Bei einer Schilderung des wahren Sachverhalts der Testamentserrichtung hätte somit in der weiteren Folge kein Anlass bestanden, rechtlichen Rat über die Wirksamkeit des Testaments einzuholen und gegen die Erteilung des beantragten Alleinerbscheins Einwände zu erheben.
Für die unterlegene Schwester habe dies nicht nur finanzielle Folgen. Die Akten werden der Staatsanwaltschaft übergeben, denn eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Das OLG Celle sah einen entsprechenden Anfangsverdacht. Bis zu einer möglichen Entscheidung im Strafverfahren gilt für die Betroffene die Unschuldsvermutung.
OLG Celle, Beschl. v. 09.01.2025 - 6 W 156/24
Quelle: OLG Celle, Pressemitteilung v. 20.02.2025