Erbrecht -

Steuersparmodelle

Übertragen Sie Ihr Vermögen frühzeitig auf Ihre Kinder!

Ausgangssituation – Sie haben etwas auf der hohen Kante
Sie sind verheiratet, erfolgreicher Unternehmer und haben etwas auf der hohen Kante. Früher oder später möchten Sie Ihren beiden zurzeit noch minderjährigen Kindern eine nette Summe Barvermögen vermachen. Es handelt sich um Kapitalanlagen, die Sie ohnehin nicht für Ihre persönliche Altersvorsorge eingeplant haben. In 2005 und 2006 haben Sie ein Einkommen von 130.000 € erzielt. Zusätzlich erhalten Sie Zinserträge aus festverzinlichen Wertpapieren in Höhe von 20.000 €.

Nutzen Sie die Schenkungsteuer-Freibeträge
Derzeit sieht das noch gültige Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrecht für Vermögensübertragungen auf Kinder ordentliche Freibeträge (205.000 € pro Kind im Fall einer Schenkung) vor. Das bedeutet, dass Sie 2 Kindern insgesamt 410.000 € Kapitalvermögen innerhalb von 10 Jahren ohne Schenkungsteuerbelastung übertragen können. Wenn Sie und Ihr Ehegatte jeweils in eigenem Namen über stattliches Kapitalvermögen verfügen, haben Ihre Kinder die Freibeträge gleich 2-mal. Das heißt, Sie und Ihr Partner können insgesamt je Kind 410.000 € steuerfrei übertragen.

Sparen Sie Einkommensteuer
Die Gestaltung wird durch eine zusätzliche Einkommensteuerersparnis abgerundet. Schließlich stehen jedem Ihrer Kinder – sofern sie ansonsten noch keine eigenen Einkünfte haben – verschiedene, noch nicht verbrauchte „Steuerfreibeträge“ zu (siehe unten).

Das Sparpotenzial für Ihre Kinder

Grundfreibetrag 7.664 €
Sparer-Freibetrag  1.370 €
Werbungskostenpauschale 51 €
Sonderausgabenpauschale 36 €
Steuerfreiheit für Erträge von max. 9.121 €
Für zwei Kinder 18.242 €

Kapitalvermögen nicht begünstigtDie Übertragung von privatem Kapitalvermögen ist nach geltendem Erbschaftsteuerrecht sowieso nicht besonders begünstigt. Deshalb besteht eine Rückwirkungsproblematik in solchen Fällen eigentlich nicht.Wichtiger Hinweis:Wenn Sie reines Geldvermögen auf Ihre minderjährigen Kinder im Wege der Schenkung übertragen, müssen Sie noch nicht einmal einen Ergänzungspfleger bestellen, weil dieses RechtsgeschäftIhren Kindern nur Vorteile bringt. Beachten Sie jedoch, dass Schenkungsversprechen grundsätzlich der notariellen Form bedürfen.ErbschaftsteuerfestsetzungenViele Unternehmer fragen sich, ob schenkungsteuerfreie Übertragungen noch risikolos möglich sind – schließlich ergehen die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerbescheide zurzeit nur vorläufig.Experten-Rat:Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) muss noch darüber entscheiden, ob das aktuelle Recht – insbesondere die Vergünstigungen für Betriebs- und Grundvermögen – überhaupt gesetzeskonfom ist (Az. des anhängigen Verfahrens: 1 BvL 10/02). Steuerexperten gehen aber allgemein davon aus, dass die Steuerbürger auf das bisherige Recht vertrauen dürfen und nicht mit einer rückwirkenden Benachteiligung durch eine steuerverschärfende Entscheidung des BVerfG zu rechnen haben. Dies gilt wohl auch in den Fällen, in denen noch kein Steuerbescheid vorliegt (vgl. INF 2005, S. 905). Aus Insiderkreisen ist zu hören, dass eine Sach- Entscheidung des BVerfG für das Jahr 2006 nicht mehr erwartet wird.

 

Quelle: Deubner Redaktion - Steuertipps vom 20.03.06