Erbrecht -

Mittelbare Schenkung von Gesellschaftsanteilen

Steuern sparen kann man bei verschiedenen Arten der mittelbaren Schenkung, z.B. von Hausrat und Grundstücken. Auch die mittelbare Zuwendung von Gesellschaftsanteilen kann zu einer Steuerersparnis führen.

Die mittelbare Zuwendung eines Gesellschaftsanteils liegt vor, wenn der Schenker Geld für den Kauf einer bestimmten Beteiligung an einer Gesellschaft hingibt.

Wie bei der mittelbaren Hausratsschenkung ist die Auflage einer zweckgerichteten Verwertung entscheidend.

Denkbar sind hierbei die folgenden Fälle:

a) Der Bedachte soll mit dem Geld eine Beteiligung erwerben, die der Schenker selbst hält.

b) Der Bedachte soll mit dem Geld eine Beteiligung von einem Dritten erwerben.

Voraussetzung für die mittelbare Zuwendung einer Gesellschaftsbeteiligung ist, dass der Beschenkte tatsächlich und rechtlich gehindert ist, über den geschenkten Geldbetrag frei verfügen zu können.

Als begünstigter Gesellschaftsanteil kommt eine Beteiligung an einer Personengesellschaft wie auch an einer Kapitalgesellschaft gleichermaßen in Betracht.

Folge der Geldschenkung ist, dass hier der (regelmäßig geringere) Steuerwert des Gesellschaftsanteils zum Ansatz kommt, und nicht der tatsächlich hingegebene (höhere) Geldbetrag.

1. Praxisbeispiel:
Vater V wendet seiner Tochter T einen Geldbetrag in Höhe von 1.600.000 € zu. T kauft daraufhin einen 20%igen Anteil an der XY-GmbH & Co. KG. Der Steuerwert der Beteiligung beläuft sich auf 900.000 €.

Lösung:
In die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer fließt der Geldbetrag in voller Höhe, d.h. mit 1.600.000 € ein. Eine mittelbare Zuwendung eines Gesellschaftsanteils ist hier nicht gegeben.

Es ergibt sich für T folgende Steuerberechnung:

Geldbetrag

1.600.000 €

abzgl. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

    205.000 €

steuerpflichtiger Erwerb

1.395.000 €

Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG)

 265.050 €


2. Abwandlung des Praxisbeispiels:

Vater V wendet seiner Tochter T einen Geldbetrag in Höhe von 1.600.000 € mit der Auflage zu, sich mit diesem Geld einen 20%igen Anteil an der XY-GmbH  Co. KG zu erwerben. Der Steuerwert der Beteiligung beläuft sich auf 900.000 €.

Lösung:
In die Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer fließt der geringere Steuerwert in Höhe von 900.000 €, da es sich jetzt um die mittelbare Zuwendung eines Gesellschaftsanteils handelt.

Es ergibt sich für T folgende Steuerberechnung:

Gesellschaftsanteil (Steuerwert)

900.000 €

abzgl. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

205.000 €

steuerpflichtiger Erwerb

695.000 €

Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1ErbStG)

 132.050 €


Durch die mittelbare Schenkung reduziert sich die schenkungsteuerliche Belastung um 133.000 € (265.050 € minus 132.050 €).

Eine noch größere Steuerersparnis ergibt sich , wenn die Tochter T die Auflage erhält, die Beteiligung von ihrem Vater selbst zu erwerben. In diesem Fall werden auch die Vergünstigungen für Produktivvermögen nach § 13a ErbStG (Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag) gewährt.


3. Fortführung des Praxisbeispiels:
Vater V bestimmt, dass seine Tochter T mit dem Geld 50 % des von ihm gehaltenen GmbH-Anteils an der V-GmbH (V ist zu 100 % beteiligt) erwerben soll.

Lösung:
Wie im obigen Beispiel liegt hier eine mittelbare Zuwendung eines Gesellschaftsanteils vor. Maßgebend ist somit wieder der Steuerwert. Zudem kommen hier aber auch der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG und der Bewertungsabschlag des § 13a Abs. 2 ErbStG zum Zug.

Es ergibt sich für T folgende Steuerberechnung:

Gesellschaftsanteil (Steuerwert)

900.000 €

abzgl. Freibetrag nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

225.000 €

verbleibender Betrag

675.000 €

abzgl. Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG (35 %)

236.250 €

abzgl. Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG

205.000 €

steuerpflichtiger Erwerb (nach Abrundung)

233.700 €

Schenkungsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1ErbStG)

 25.707 €


Die Schenkungsteuer vermindert sich damit auf 25.707 €. Gegenüber der reinen Geldschenkung erreicht man somit eine Ersparnis in Höhe von 239.343 € (265.050 € minus 25.707 €).

Für die Anwendung der Vergünstigungen von Betriebsvermögen gilt es also zu beachten, dass die mittelbare Schenkung einer Beteiligung am Vermögen eines Dritten nicht in deren Anwendungsbereicht fällt.

Quelle: Deubner Redaktion - vom 09.04.06