Ein gewerblicher Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung.
In dieser Frage hielt der Bundesgerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung zur Risikoverteilung beim Scheitern von Vertragsverhandlungen fest - ungeachtet entgegengesetzter Entscheidungen österreichischer und französischer Gerichte für ihre jeweilige nationale Rechtslage.
Der Kläger ist gewerblich als Erbenermittler tätig. In dieser Funktion ermittelte er im Auftrag eines belgischen Erbensuchers den in Bremen lebenden Beklagten und dessen Verwandte als Erben. Gegen ein Honorar von einem Drittel des zu erwartenden Erbteils bot er dem ermittelten Erben die Mitteilung weiterer Einzelheiten an. Dieser lehnte jedoch ab und machte selbst den Nachlassverwalter ausfindig. Das vom Erbenermittler verlangte Honorar zahlte er nicht.
Die Vorinstanzen haben die Zahlungsklage des Erbenermittlers abgewiesen. Seine Beschwerde auf Zulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Eine Vergütungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Auch ein gesetzlicher Anspruch des gewerblichen Erbensuchers gegenüber dem von ihm ermittelten Erben bestehe nicht (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1999 III ZR 322/98 - NJW 2000, 72).
Ein Verstoß gegen europäisches Recht liege entgegen der Rechtsansicht der Nichtzulassungsbeschwerde fern. Eine Rechtsangleichung innerhalb der Europäischen Union sei in diesem Bereich nicht erreicht. Die Dienstleistungsfreiheit der Art. 49 ff. EG-Vertrag werde ersichtlich nicht schon deshalb verletzt, weil die jeweiligen nationalen Rechtsordnungen die Verjährungsfrage unterschiedlich beantworten.
Auch verfassungsrechtliche Gründe stünden der Auffassung des Senats nicht entgegen. Die Tätigkeit des Klägers als gewerblicher Erbenermittler falle zwar unter den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG. Das bedeute aber nicht, dass ihm schon deswegen im Erfolgsfall immer ein Vergütungsanspruch zustehen müsste.
Das Risiko, nur bei einer vertraglichen Übereinkunft eine Honorierung zu erlangen, mag zwar die Berufsausübung des Erbensuchers erschweren. Dieses Geschäftsrisiko folge letztlich aber aus den für alle geltenden Grundsätzen der Privatautonomie und sei damit, ähnlich wie etwa beim Maklergeschäft, Teil des von Art. 12 GG geschützten Berufsbildes selbst.
Quelle: BGH - Urteil vom 23.02.06