Am 15.11.2006 hat das Europäische Parlament eine Empfehlung zum Erb- und Testamentsrecht verabschiedet.
Das Parlament will folgende drei Bereiche harmonisieren: die gerichtliche Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen sowie öffentlicher Urkunden.
Die Empfehlung knüpft die anzuwendende Rechtsordnung und die gerichtliche Zuständigkeit an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Ein Wahlrecht des Erblassers, durch testamentarische Verfügung das anwendbare Recht zu bestimmen, soll eventuelle Unbilligkeiten vermeiden. Allerdings soll der Erblasser hierdurch ansonsten bestehende Pflichtteilsrechte nicht ausschließen können.
Weiterhin plant das Europäische Parlament die Einführung eines „Europäischen Erbscheins“. Dieser soll verbindlich das für den Erbfall geltende Recht, die Erbbegünstigten, die Nachlassverwalter und deren Befugnisse sowie die zum Nachlass gehörenden Nachlassgegenstände festlegen. Der Legislativvorschlag der Kommission soll nach der Entschließung des Parlaments das System der Verordnung 44/2001/EG übernehmen, wonach das Exequaturverfahren nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangt.
Hintergrund der Empfehlung des Parlaments war ein Grünbuch der Kommission vom März 2005. Die Kommission wird aufgefordert, im Laufe des Jahres 2007 einen Legislativvorschlag vorzulegen. Nunmehr bleibt ein Vorschlag der Kommission abzuwarten.
Hier können Sie den Volltext der Empfehlung des Europäischen Parlaments abrufen.
Quelle: DAV - Europamail 39/2006 vom 17.11.06