Wer das Erbe ausschlägt, erhält nicht die gleichen Rechte wie ein Nichterbe.
Die Klägerin hatte nach Ausschlagung des Erbes einen Auskunftsanspruch über den fiktiven Nachlass der Erblasserin geltend gemacht. Ein solcher steht ihr nach dem Berufungsurteil des OLG Celle unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Weder kann sie Auskunft gem. § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen: Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin nicht Erbin der Erblasserin ist, woran es fehlt. Noch kann sie den Beklagten auf Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen aus Treu und Glauben (§242 BGB) in Anspruch nehmen.
Auskunftsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB
Die Vorschrift des § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ihrem Sinn und Zweck nach nicht auf Personen anzuwenden, die erst infolge Ausschlagung des Erbes nicht als Erben einzusehen sind. Die Ausschlagung des Erbes darf nicht dazu dienen, die Stellung der Klägerin im Auskunftsverfahren gegenüber dem Erben zu verbessern und ihr Rechte einzuräumen, die ihr in ihrer Stellung als Miterbin nicht zustehen.
Die Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben, welche das Gesetz vornimmt, darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen ausgestattete Miterbe (§§ 2027, 2028, 2057, 666, 681 BGB) die Erbschaft ausschlägt, um sich einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Auskunftsanspruch gegen den (Mit)Erben zu verschaffen.
Insoweit gebietet § 2314 BGB eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass er Auskunftsrechte nur dem von Hause aus enterbten pflichtteilsberechtigten Nichterben einräumt, nicht aber dem Miterben, der durch Ausschlagung die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten Nichtmehr-Erben wählt.
Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben
Der die Erschaft Ausschlagende steht nicht anders da als ein zur Ergänzung des Pflichtteils berechtigter Miterbe. Diesem steht der Anspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur zu, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Schenkung vorliegen, der Beschenkte die Auskunft unschwer geben kann und der Pflichtteilsergänzungsberechtigte sich die erforderliche Kenntnis nicht auf andere ihm zumutbare Weise zu verschaffen vermag. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.
Quelle: OLG Celle - Urteil vom 06.07.06