Geht begünstigtes Betriebsvermögen durch Erwerb von Todes wegen auf mehrere Erwerber über, so stellt sich die Frage, wie der Freibetrag nach § 13a ErbStG zu verteilen ist.
Das Gesetz sieht zunächst vor, dass es der Erblasser selbst in der Hand hat, die Verteilung des Freibetrags durch eine schriftliche Aufteilungsverfügung vorzunehmen. Hat er das nicht getan, dann greift die gesetzliche Aufteilungsregelung.
Diese unterscheidet danach, auf welche Erwerber das begünstigte Vermögen übergeht:
Erwerber | Aufteilung des Freibetrags |
nur Erben | nach dem Erbteil |
Erben und Nichterben | zu gleichen Teilen (d.h. nach Köpfen) |
nur Nichterben | zu gleichen Teilen (d.h. nach Köpfen) |
Nimmt der Erblasser keine Aufteilungsverfügung vor, dann kann sich das nachteilig auswirken. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn
- der Erwerber gemäß der gesetzlichen Aufteilungsregelung einen Teilbetrag erhält, in Deutschland aber überhaupt keinen steuerlichen Erwerb verwirklicht hat.
- der Erwerber nur einen geringen Freibetrag hat.
- der Erwerber durch den ihm zugewiesenen Freibetrag eine geringere Tarifstufe erreicht.
Für die Gestaltungspraxis ist es also angezeigt, dass der Erblasser eine schriftliche Aufteilung verfügt, um die vorgenannten Konsequenzen zu verhindern. Dies bedarf natürlich einer sorgfältigen Prüfung, wie sich der Freibetrag am besten auswirkt.
Quelle: Redaktion - ABC der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten vom 20.01.06