Gegenstand der Zuwendung ist der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Rückübereignung des Treuguts.
Hierbei kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage an und nicht darauf, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Treugut nach § 39 Abs. 2 AO zuzurechnen ist.
Der Herausgabeanspruch ist als Sachleistungsanspruch aus einem gegenseitigen Vertrag (hier: Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Eine Bewertung mit dem Steuerwert des Gegenstands, auf den sich der Anspruch richtet, kommt nicht in Betracht, weil es sich nicht um einen einseitigen Sachleistungsanspruch i.S.v. R 92 Abs. 2 ErbStR handelt.
Bei Übertragung von Ansprüchen aus einem Treuhandverhältnis, bei dem als Treugut in §§ 13a, 19a ErbStG aufgeführtes Vermögen gehalten wird, können die Steuerentlastungen dieser Vorschriften nicht gewährt werden.
Erlass Bayern v. 14.06.2005 - 34 - S 3811 - 035 - 25 - 199/05
Für die Praxis: Bei vor dem 01.07.2005 begründeten Treuhandverhältnissen ist dieser Erlass erst auf Erwerbe anzuwenden, für die die Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem 30.06.2006 entsteht.
Quelle: Steuer-Telex - Mitteilung vom 14.06.05