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Erbrecht, Familienrecht -

Anspruch auf Grundbuchberichtigung ohne Erbschein

Ergibt sich die Erbfolge aus der Bindungswirkung eines Erbvertrags und sind keine zusätzlichen tatsächlichen Umstände aufzuklären, genügt der eröffnete Erbvertrag trotz weiterer handschriftlicher Verfügungen für eine Grundbuchberichtigung. Die Vorlage eines Erbscheins beim Grundbuchamt ist dann nicht zwingend erforderlich. Das hat das OLG München entschieden.

Sachverhalt

Der Erblasser kaufte mit notarieller Urkunde vom 01.03.2016 eine Eigentumswohnung. Die Vormerkung wurde am 07.03.2016 zu seinen Gunsten im Grundbuch eingetragen. Am 05.06.2016 verstarb der Erblasser. Der Sohn des Erblassers beantragte im Jahr 2017 die Berichtigung des Grundbuchs. Er begehrte seine Eintragung als Vormerkungsberechtigter. Als Nachweis der Vormerkungsberechtigung sollten ein Erbvertrag vom 18.08.2011 und die darin angeordnete erbvertraglich bindende Alleinerbschaft des Sohnes dienen. 

Dieser Erbvertrag wurde zusammen mit weiteren privatschriftlichen letztwilligen Verfügungen mit teils unterschiedlichen Inhalten eröffnet. In einem nach dem Erbvertrag errichteten handschriftlichem Testament wurde u.a. Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung fehlte im Erbvertrag vom 18.08.2011 jedoch vollständig und die Vertragsparteien hatten sich eine Anordnung auch nicht vorbehalten.

Das Grundbuchamt hat jedoch mit fristsetzender Zwischenverfügung ein Eintragungshindernis beanstandet. Es erachtet zum Nachweis der Erbfolge die Vorlage eines Erbscheins für erforderlich. Die Vorlage eines Erbscheins sei zwar grundsätzlich entbehrlich, wenn ein Erbvertrag samt Eröffnungsniederschrift vorgelegt wird.

Vorliegend sei jedoch aufgrund der weiteren handschriftlichen Testamente die Feststellung der Erbfolge und der Wirksamkeit der Testamentsvollstreckungsanordnung allein auf der Grundlage von notariellen letztwilligen Verfügungen nicht möglich. Daher bedürfe es einer Feststellung der Erbfolge im Rahmen eines Erbscheinverfahrens.

Gegen diese Zwischenverfügung legte der anwaltlich vertretene Sohn Beschwerde ein. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Beschwerde hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG steht einer Eintragung der Vormerkung zugunsten des Sohnes das vom Grundbuchamt beanstandete Hindernis nicht entgegen.

Dies führt zur Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes. Das OLG München wies das Grundbuchamt jedoch nicht an, die Berichtigung vorzunehmen. Dies rührt daher, dass der Gegenstand der Beschwerde nur das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis und nicht der erstinstanzlich gestellte Eintragungsantrag selbst war.

Im Einzelnen führt das Beschwerdegericht aus, dass sich die Alleinerbenstellung des Sohnes aufgrund der erbvertraglich explizit angeordneten Bindungswirkung allein aus dem Erbvertrag vom 18.08.2011 ergibt. Denn durch die Bindungswirkung sind spätere Verfügungen von Todes wegen insoweit gem. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, als sie die Rechtsposition des Vertragserben beeinträchtigen würden.

Zudem kann nach Ansicht des OLG München dahinstehen, ob zusätzlich ein Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch einzutragen wäre. Denn die zusätzliche Testamentsvollstreckeranordnung im späteren privatschriftlichen Testament ist schon gem. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht wirksam. Eine unwirksame Beeinträchtigung des vertragsmäßigen Erbrechts liegt auch in der nachträglichen einseitigen Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Hinzu kommt, dass sich der Erblasser die einseitige Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbvertrag vom 18.08.2011 auch nicht vorbehalten hatte.

Folgerungen aus der Entscheidung

Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, genügt es gem. § 35 Abs.1 GBO zur Berichtigung des Grundbuches, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden.

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung ist das Grundbuchamt auch bei schwieriger Rechtslage zudem verpflichtet, die Wirksamkeit und den Inhalt einer solchen öffentlichen Urkunde selbst zu würdigen, ggf. unter Beachtung der gesetzlichen bzw. allgemein anerkannten Auslegungsregeln.

Das Grundbuchamt darf bzw. muss einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nur dann fordern, wenn die Erbfolge nicht ausschließlich auf der notariellen Verfügung von Todes wegen beruht oder es für die Ermittlung der Erbfolge einer weiteren Aufklärung tatsächlicher Umstände bzw. Verhältnisse bedarf.

Dies gilt selbst dann, wenn der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch weitere privatschriftliche Testamente hinterlassen hat. Besteht dagegen nur die abstrakte Möglichkeit, dass die aus der öffentlichen Verfügung von Todes wegen hervorgehende Erbenstellung in Frage stehen könnte, darf das Grundbuchamt keinen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis fordern.

Praxishinweis

Es kommt häufig vor, dass das Grundbuchamt ohne weitere eigene Würdigung der erbrechtlichen Situation die Vorlage eines Erbscheines verlangt. Jedoch ist die (unnötige) Ausstellung eines Erbscheins mit teils erheblichen Kosten verbunden. Daher kann es sich durchaus lohnen, gegen eine dahingehende Zwischenverfügung des Grundbuchamtes Beschwerde einzulegen.

OLG München, Beschl. v. 18.09.2017 – 34 Wx 262/17

Quelle: Rechtsanwalt Ralf Mangold