Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eine Zuwendung des Erblassers nur dann auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, wenn der Erblasser die Zuwendung ausdrücklich oder konkludent mit der Bestimmung gemacht hatte, dass das Zugewandte auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
Eine Anrechnungsbestimmung ist zudem nur wirksam, wenn sie dem Empfänger der Zuwendung gleichzeitig mit dieser oder vorher zugeht. Eine erst nach Vollzug der Zuwendung, etwa in einer späteren letztwilligen Verfügung, getroffene Anrechnungsbestimmung ist unwirksam.
Der Erbe, der eine Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil geltend macht, hat darzulegen, und zu beweisen, dass die Zuwendung mit einer gleichzeitigen oder früher erklärten Anrechnungsbestimmung erfolgt ist. Ein Anscheinsbeweis für eine konkludent erklärte Anrechnungsbestimmung greift auch im Fall der Zuwendung größerer Geldbeträge nicht ein; dies gilt jedenfalls dann, wenn bereits die Vollziehung der Zuwendung streitig ist. Dies hat das OLG Koblenz kürzlich entschieden.
In der Entscheidung des OLG Koblenz stritten zwei Geschwister um einen Pflichtteilsanspruch aus dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters.
OLG Koblenz, Urteil vom 21.11.2005 - Aktenzeichen 12 U 1151/04Quelle: OLG Koblenz - Urteil vom 21.11.05