OLG Hamm, Urt. v. 08.11.2013 - 26 U 31/13
Erleidet ein Schüler in der Schule durch zwei Schläge eines Mitschülers eine schwerwiegende Augenverletzung, kann der Geschädigte vom Schädiger ein Schmerzensgeld verlangen, das den vom Schädiger billigend in Kauf genommen Verletzungen Rechnung trägt. Weitergehende, vom Vorsatz des Schädigers nicht umfasste Verletzungsfolgen sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht zu berücksichtigen. Das hat das OLG Hamm entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen bestätigt.
Darum geht es
Die seinerzeit vierzehnjährigen Parteien waren im Juni 2010 Schüler einer im Kreis Siegen-Wittgenstein gelegenen Hauptschule. Nachdem sich der Kläger über eine Rangelei des Beklagten lustig gemacht hatte, fühlte sich der Beklagte nach dem Ende einer Schulstunde durch den Kläger provoziert.
Auf dem Weg zum Pausenhof drängte der Beklagte den Kläger in eine Ecke des Treppenhauses, wo er ihm zwei Schläge gegen das rechte Auge versetzte, weil ihm - so seine Darstellung - "die Sicherungen durchgebrannt" waren.
Der Kläger erlitt eine schwere Gehirnerschütterung, eine Prellung, ein Hämatom am rechten Auge und eine Augenhöhlenfraktur, die aufgrund eines eingeklemmten Augenmuskels operativ behandelt werden musste.
Unter Hinweis auf bleibende Verletzungsfolgen (Wahrnehmung von Doppelbildern, Einschlafstörungen und wiederkehrenden Kopfschmerzen) hat der Kläger vom Beklagten ein Schmerzensgeld von 20.000 € verlangt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Klagebegehren war insoweit erfolgreich als das OLG Hamm dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zugestanden hat.
Der Beklagte hafte für seine vorsätzliche und rechtswidrige Körperverletzung. Er habe dem Kläger aus reiner Wut zwei Schläge ins Gesicht versetzt. Wegen der in §§ 104, 105 Sozialgesetzbuch VII geregelten Haftungsprivilegierung, die auch für Schulen gelte, reiche eine vorsätzliche Verletzungshandlung aber nicht aus, um einen Ersatzanspruch zu begründen. Erforderlich sei auch eine vorsätzlich herbeigeführte Verletzungsfolge.
Im vorliegenden Fall könne der Senat nicht davon ausgehen, dass der Beklagte die tatsächlich eingetretenen schweren Folgen beabsichtigt oder auch nur für möglich erachtet habe.
Wegen seiner übergroßen Wut sei aber anzunehmen, dass er nicht nur das blaue Auge sondern auch die Gehirnerschütterung billigend in Kauf genommen habe. Diese Folgen seien ihm bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zuzurechnen.
Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung - vom 13.12.13