Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Zwangsgeldandrohung gegen ein Möbelhaus abgelehnt. Ein mit der Stadt geschlossener Vergleich zur Begrenzung der Verkaufsfläche ist demnach zwar wirksam, aber nicht vollstreckbar, weil der Vergleich nicht unmittelbar zur Beendigung des vorhergehenden Rechtsstreits geführt hat. Es läge somit kein Vollstreckungstitel im Sinne der VwGO vor.
Darum geht es
Die Firma Segmüller betreibt das Möbelhaus seit 2017. Gegen die damalige Baugenehmigung, die eine Verkaufsfläche von rund 54.000 Quadratmetern zuließ, klagten die Städte Leverkusen und Bergheim vor dem Verwaltungsgericht Köln.
Sie hielten den Einzelhandel in ihren Städten für gefährdet. Die gesetzliche Verpflichtung, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, sei verletzt worden.
In den Klageverfahren (u.a. Az. 23 K 1609/16) schloss die Firma Segmüller mit beiden Städten einen Vergleich, in dem sie sich unter anderem verpflichtete, nicht mehr als 30.000 Quadratmeter als Verkaufsfläche zu nutzen.
Nach Eintragung einer Baulast und von Grunddienstbarkeiten zur rechtlichen Absicherung dieser Beschränkung erklärten die Verfahrensbeteiligten die Klageverfahren für erledigt.
Im Mai 2023 erhob die Firma Segmüller eine Klage - nur - gegen die Stadt Bergheim, mit der sie eine Abänderung des Vergleichs begehrt, um die Verkaufsfläche des Möbelhauses zu erweitern. Über diese Klage (Az. 23 K 2765/23) ist noch nicht entschieden.
Obwohl der Vergleich mit der Begrenzung auf 30.000 Quadratmeter Verkaufsfläche Bestand hat, erteilte die Stadt Pulheim der Firma Segmüller im August 2023 eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Verkaufsfläche auf rund 38.000 Quadratmeter.
Gegen diese Baugenehmigung haben die Städte Leverkusen und Bergheim erneut Klage erhoben, über die gleichfalls noch nicht entschieden ist (23 K 5213/23 und 23 K 5478/23).
Nachdem die Firma Segmüller eine Pressemitteilung mit dem Titel „Grünes Licht für die Erweiterung der Ausstellungsfläche für Segmüller in Pulheim“ herausgegeben hatte, in der es hieß, die Erweiterung auf 38.000 Quadratmeter solle „zügig umgesetzt werden“, stellte die Stadt Leverkusen einen Antrag auf Vollstreckung des Vergleichs.
Der Firma Segmüller sollte vom Gericht ein Zwangsgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro angedroht werden für den Fall, dass die Verkaufsfläche auf mehr als 30.000 Quadratmeter erweitert wird.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Köln hat den Antrag auf Androhung des Zwangsgelds abgelehnt.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Vergleich nicht unmittelbar vollstreckt werden könne.
Es handele sich nicht um einen Vollstreckungstitel im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), weil der Vergleich nicht unmittelbar zur Beendigung des damaligen Rechtsstreits geführt hat.
Vielmehr seien nach Abschluss des Vergleichs noch die Eintragung der Sicherungsrechte und Erklärungen zur Beendigung der Klageverfahren notwendig gewesen. Dieser formale Aspekt ändert indes nichts an der Wirksamkeit des Vergleichs.
Insofern hat das Gericht betont, dass die Beschränkung auf eine Verkaufsfläche von 30.000 Quadratmetern weiterhin gilt und die Firma Segmüller sich rechtsuntreu verhält, wenn sie diese von ihr selbst eingegangene Verpflichtung missachtet.
Verwaltungsgericht Köln, Beschl. v. 06.11.2023 - 23 M 53/23
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Pressemitteilung v. 06.11.2023