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Nachbarstreit: Hecken und Bäume an der Grundstücksgrenze

Welche Regeln gelten unter Nachbarn für grenznahe Hecken und Bäume? Das Amtsgericht München hat einen Grundstückseigentümer verurteilt, seine grenznahen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten. Einen Anspruch auf Beseitigung bzw. Rückschnitt eines angrenzenden Kirschbaums lehnte das Gericht hingegen wegen Verjährung ab.

Darum geht es

Die Klägerin verlangt, den Beklagten nicht wie bisher etwa alle zwei Jahre auf ihre Kosten mit anwaltlicher Unterstützung zum Rückschnitt der regelmäßig über zwei Meter Höhe hinausgewachsenen Hecken bewegen zu müssen. Einen Anspruch auf Kürzung stehe ihr auch bei dem zwischen den Hecken stehenden Kirschbaum zu.

Der Beklagte trägt vor, dass der Kirschbaum bereits seit über zehn Jahren vorhanden sei. Der Anspruch auf dessen Rückschnitt sei verjährt. Im Übrigen schneide er unaufgefordert die Hecken regelmäßig auf eine Höhe von zwei Metern zurück.

Nur einmal habe er die Hecke auf über zwei Meter wachsen lassen, weil er wegen einer Krankheit des Kirschlorbeers, in seinen Augen verursacht durch Abriss von Zweigen durch die Klägerin, ein Gutachten habe einholen wollen, was er dann aber doch nicht getan habe.

Vielmehr habe er - wie ansonsten bis zu zehnmal jährlich - die Hecke auf unter zwei Meter Höhe zurückgeschnitten. Im Einklang mit dem Bundesnaturschutzgesetz seien Kürzungen zwischen 01.03. bis zum 30.09. verboten.

Zwar seien während dieser Zeit pflegende Form- und Zuschnitte erlaubt, jedoch sei hier wieder zu beachten, was den Nachbarn gegenseitig zumutbar sei. Eine Verpflichtung, jederzeit die Grenze von zwei Metern einzuhalten, bestehe deswegen nicht.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab der Klage teilweise statt. Das Gericht verurteilte den beklagten Nachbarn, seine in München nahe der Grenze zum Grundstück der klagenden Nachbarin befindlichen beiden Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie künftig eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten.

Soweit der Beklagte einen an der gleichen Grenze befindlichen Kirschbaum auf ebenfalls zwei Meter zurückschneiden sollte, wies es die Klage ab.

Die Klägerin hat das bezüglich des Kirschbaums eingeholte Sachverständigengutachten vollständig, im Übrigen ein Drittel, der Beklagte zwei Drittel der entstandenen Verfahrenskosten zu zahlen.

Auch die materiellen Voraussetzungen der Verjährung gem. Art. 52 BayAGBGB liegen zur Überzeugung des Gerichts vor.

Nach der Vorschrift verjährt der Anspruch auf Beseitigung in fünf Jahren, wobei die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Eigentümer des Grundstücks von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits zum Jahreswechsel 2012/2013 sich an der Stelle befand, an welcher er heute noch steht, eine Höhe von über zwei Meter gehabt hat und dieser Umstand für die Klägerseite unproblematisch erkennbar war.

Der Sachverständige hat dargestellt, dass der streitgegenständliche Kirschbaum bereits vor zehn bis 15 Jahren etwa die Höhe von zwei Meter überschritten haben muss und dieser Umstand seit diesem Zeitraum auch von der Klägerin erkennbar gewesen sein muss.

Betreffend die streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs der Klagepartei, die entsprechend im Grenzbereich nach Art. 47 BayAGBGB liegenden, streitgegenständlichen Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass diese dauerhaft eine maximale Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten, zur Überzeugung des Gerichts vor.

Betreffend die Rechtsfrage, ob die entsprechende Hecke nach dem Bayerischen Nachbarschaftsrecht die zulässige Höchstgrenze zu keinem Zeitpunkt und unter keinen Umständen überschritten werden darf und etwa Schutzvorschriften nach § 39 BNatSchG dem entgegenstehen können, wird hier davon ausgegangen, dass gegebenenfalls etwa ein vorbeugender, ausreichend großzügiger Rückschnitt der Hecke zu gegebener Zeit zu erfolgen hat.

Ein pflegender Rückschnitt gegebenenfalls herausragender einzelner Äste ist auch nach § 39 BNatSchG grundsätzlich jederzeit möglich. Tatsächlichen Schwierigkeiten, das künftige Pflanzenwachstum vorherzusehen, kann in zumutbarer Weise, mit einem ausreichend großen vorsorglichen Rückschnitt, sowie im Hinblick auf einzelne überstehende Triebe durch Pflege-/Zierschnitte begegnet werden.

Das Urteil ist aufgrund zugelassener Berufung zum Landgericht München I nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 08.04.2020 - 155 C 6508/19

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 12.06.2020