Wenn das Gesundheitsamt auf einem Grundstück einen Rattenbefall feststellt, sind Eigentümer verpflichtet, die Ratten durch eine Fachkraft bekämpfen zu lassen. Ein Verschulden, d.h. eine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls wird dafür nicht vorausgesetzt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und den Eilantrag einer Grundstückseigentümerin abgelehnt.
Darum geht es
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in Reinickendorf. Im Sommer wurde dem Gesundheitsamt ein Rattenbefall auf dem Grundstück gemeldet.
Die Ratten würden von einer unbekannten Person dort mehrmals die Woche mit Futter und Getränken versorgt, sie kletterten mittlerweile auch in die Dämmung des Nachbargebäudes.
Das Bezirksamt Reinickendorf verpflichtete die Eigentümerin des Grundstücks nach einer Ortsbesichtigung durch das Gesundheitsamt Mitte September 2022 dazu, binnen einer Woche eine Fachkraft mit der Durchführung der Rattenbekämpfung zu beauftragen und hierüber das Bezirksamt schriftlich zu informieren.
Sollte dies nicht geschehen, drohte das Bezirksamt an, die nötigen Maßnahmen selbst auf Kosten der Eigentümerin vorzunehmen.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag der Grundstückseigentümerin abgelehnt. Das Gericht folgte dem Einwand der Grundstückseigentümerin, sie habe keine Ratten gesichtet, nicht.
Ratten agierten regelmäßig im Verborgenen und mehrere Anrainer, darunter auch die Leiterin einer angrenzenden Kita, hätten den Rattenbefall unabhängig voneinander dem Mitarbeiter des Gesundheitsamts bestätigt.
Der Mitarbeiter habe ausdrücklich aktive und belaufene Rattenlöcher auf dem Grundstück festgestellt. In diesem Fall ergebe sich aus der Verordnung über die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen eine Pflicht der Eigentümerin zur Bekämpfung der Ratten.
Dies setze insbesondere kein Verschulden, d.h. keine Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rattenbefalls voraus.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Verwaltungsgericht Berlin, Beschl. v. 11.10.2022 - VG 14 L 1235/22
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, Pressemitteilung v. 24.10.2022