Ein Grundstückseigentümer kann von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus einem angrenzenden Außenbereichsgelände einfordern - er muss in solchen Fällen selbst zumutbare Vorsorgemaßnahmen treffen. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Eine diesbezügliche nachbarschützende Wirkung lässt sich jedenfalls regelmäßig nicht aus einem Bebauungsplan herleiten.
Darum geht es
Die Kläger sind Eigentümer eines in einem Bebauungsplangebiet gelegenen Grundstücks, das mit einem Wohnhaus und an der Südgrenze mit einer ca. 0,80 m hohen Mauer bebaut ist. Der Bebauungsplan der beklagten Kommune enthält u.a. Festsetzungen über einen südlich an das Grundstück angrenzenden Wasserabflussstreifen und - getrennt durch einen Wirtschaftsweg - ein Regenrückhaltebecken, das bislang noch nicht verwirklicht worden ist.
Mit ihrer Klage machten die Kläger geltend, zum Schutz ihres Anwesens vor aus dem Außenbereich bei Starkregenereignissen abfließendem Wasser habe die Gemeinde Festsetzungen des Bebauungsplans auch umzusetzen; ihre Einfriedungsmauer sei auf einen Schutz vor Überschwemmung nicht ausgerichtet.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Ausführung einzelner Festsetzungen des Bebauungsplans könnten die Kläger nicht beanspruchen, weil diese nach dem geltenden Recht grundsätzlich dem Einzelnen keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegen den Satzungsgeber vermittelten.
Festsetzungen eines Bebauungsplans dienten ausschließlich öffentlichen, städtebaulichen Zielen. Es könne dem vorliegenden Bebauungsplan auch nicht entnommen werden, dass einzelnen seiner Regelungen nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer zukomme, die ausnahmsweise eine Klage auf Umsetzung des Planes rechtfertigen könne.
Nach der Begründung diene der Bebauungsplan nämlich der Sicherung von Flächen für die Außengebietsentwässerung sowie dem Schutz eines anderen Neubaugebiets vor Überschwemmungen.
Im Übrigen zielten die von den Klägern überwiegend in Anspruch genommenen Festsetzungen ihrem Gegenstand nach nicht auf einen Überflutungsschutz, sondern auf die Schaffung öffentlicher Grünflächen, auf denen zugleich Maßnahmen zum Ausgleich von bebauungsplanbedingten Eingriffen in Natur und Landschaft zur Realisierung gelangen sollten.
Auch unabhängig von den Bestimmungen eines Bebauungsplans bestehe regelmäßig keine individuell einklagbare öffentlich-rechtliche Verpflichtung einer Gemeinde zur Abwehr von aus dem Außenbereich stammendem Wasserfluss, wenn ein Grundstück dem aufgrund seiner Lage schon in der Vergangenheit ausgesetzt gewesen sei.
Die Kläger hätten trotz mehrerer Starkregenereignisse in den zurückliegenden Jahren schließlich auch nicht plausibel gemacht, dass ihre Einfriedungsmauer von abfließendem Wasser bisher tatsächlich in Mitleidenschaft gezogen worden sei.
Verwaltungsgericht Mainz, Urt. v. 20.03.2019 - 3 K 532/18.MZ
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Pressemitteilung v. 24.04.2019