Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung eines externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben. Dabei ist ein sog. gestuftes Ausschreibungsverfahren zulässig. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden.
Darum geht es
Die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Klägerin bewarb sich bei der Beklagten, einer Gebietskörperschaft, unter Hinweis auf die Gleichstellung auf eine externe Ausschreibung. Die Beklagte sagte der Klägerin ab, nachdem alle intern wie extern ausgeschriebenen Stellen mit internen Bewerbern besetzt worden waren.
Eine Einladung zum Vorstellungsgespräch unterblieb. Die Klägerin hielt diesen Umstand für ein hinreichendes Diskriminierungsindiz und klagte eine Entschädigung in Höhe von fünf Bruttomonatsgehältern ein.
Die Beklagte erachtete ihre Praxis für rechtens, externe Bewerber unabhängig von einer Schwerbehinderung grundsätzlich nicht einzuladen. Zumindest sei das Indiz aus zulässigen formalen Gründen (Vorrang des internen Bewerbungsverfahrens) widerlegt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landesarbeitsgericht erkennt im Verhalten der Beklagten kein Indiz für Diskriminierung der Klägerin wegen deren Schwerbehinderteneigenschaft. Das LAG Schleswig-Holstein hat - entsprechend wie bereits vorher das Arbeitsgericht Lübeck (3 Ca 2041 b/17) - im Rahmen einer Entschädigungsklage nach § 15 AGG folgendes entschieden:
Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist nicht in jedem Fall gemäß § 165 Satz 3 SGB IX zur Einladung des externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. So darf er eine Stelle gleichzeitig extern und intern ausschreiben.
Dabei kann die externe Ausschreibung unter den Vorbehalt gestellt werden, dass externe Bewerber nur zum Zuge kommen sollen, wenn sich nicht genug interne Bewerber finden (gestuftes Ausschreibungsverfahren).
Können die freien Stellen alle mit internen Bewerbern besetzt werden, muss der öffentliche Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen als externen Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Dies ist daher auch nicht als Indiz für dessen Diskriminierung durch den Arbeitgeber geeignet.
Die Klägerin hat die zulässige formale Voraussetzung als interne Bewerberin nicht erfüllt. Eine Einladungspflicht gegenüber externen schwerbehinderten Bewerbern in einem internen Bewerbungsverfahren besteht nach § 82 SGB IX alt (nunmehr § 165 SGB IX neu) gerade nicht.
Im Übrigen hätte die Beklagte eine etwaige Indizwirkung auch widerlegt: Die Nichteinladung der Klägerin beruhte ausschließlich darauf, dass sie sich als Externe beworben hatte. Wie alle anderen externen Bewerber ist sie alleine aus diesem Grund nicht eingeladen worden. Die Schwerbehinderung war daher für die Nichteinladung weder kausal noch mitursächlich.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 18.12.2018 - 1 Sa 26 öD/18
Quelle: LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung v. 10.04.2019