Arbeitsrecht, Sozialrecht -

Kündigung wegen Beteiligung an Konkurrenzunternehmen

Beteiligt sich ein Arbeitnehmer an einem Unternehmen, das mit seinem Arbeitgeber in Wettbewerb steht, kann das ein Grund für eine fristlose Kündigung sein, wenn der Anteilsbesitz einen maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb ermöglicht. Das hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden. Neben der Kündigung droht dem Arbeitnehmer dann ggf. auch die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Sachverhalt

In dem Rechtsstreit ging es um einen Prokuristen, der in einem Unternehmen tätig war. Dieser Arbeitnehmer gründete mit einer 50%igen Beteiligung eine neue Gesellschaft, die in direktem Wettbewerb zu seiner Arbeitgeberin stand. Diese Gesellschaft nahm auch die Arbeit auf, und der Prokurist verdiente fleißig; zum einen bei seiner Arbeitgeberin und zum anderen als Gesellschafter der neuen Firma.

Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien allerdings ein umfangreiches Wettbewerbsverbot sowohl während des laufenden Vertrages als auch danach sowie eine Vertragsstrafe vereinbart. Nach dem Wettbewerbsverbot war auch die Beteiligung an Konkurrenzunternehmen verboten. Als die Arbeitgeberin von der Konkurrenztätigkeit erfuhr, kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos und verlangte die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vertragsstrafe von über 26.500 € sowie Auskunft, ob der Arbeitnehmer noch an anderen Gesellschaften beteiligt sei. Der Arbeitnehmer hingegen klagte gegen die Kündigung und machte Vergütungsansprüche geltend.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der Arbeitnehmer hat fast auf der gesamten Linie verloren. Seine Kündigungsschutzklage wurde abgewiesen, dementsprechend auch der größte Teil der eingeklagten Vergütungen. Die außerordentliche fristlose Kündigung war wirksam. Er hatte sogar unter verschiedenen Gesichtspunkten gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen. Außerdem war er zu Recht zur Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. über 26.500 € verurteilt worden. Auskünfte darüber hinaus muss er noch erteilen.

Der Arbeitgeberin war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nicht bis zum Ende der Kündigungsfrist zuzumuten. Sie hatte einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung, da der Arbeitnehmer nachhaltig gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot verstoßen hatte. Er durfte sich nämlich nicht ohne ausdrückliche Zustimmung an einem Unternehmen beteiligen, das in einem direkten Wettbewerb stand.

Auch ohne die vertragliche Regelung ist es einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten, eine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers aufzunehmen. Dieses ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 1 HGB. Dabei ist es einem Arbeitnehmer nicht nur verboten, eine Konkurrenztätigkeit im eigenem Namen und Interesse durchzuführen, er darf auch einen Wettbewerber nicht unterstützen. Daher reichen bloße Vorbereitungshandlungen regelmäßig nicht aus.

Eine reine Gesellschafterstellung bei einer juristischen Person stellt nicht zwingend eine Konkurrenztätigkeit dar. Maßgeblich ist, ob die Gesellschaft mit der Arbeitgeberin in direktem Wettbewerb steht und durch die eigene Gesellschafterstellung Einfluss auf die Organe der Gesellschaft genommen werden kann. Es muss also ein maßgeblicher Einfluss auf den Geschäftsbetrieb möglich sein.

Genau das war hier der Fall. Denn der Arbeitnehmer sich zu 50 % bei dem Konkurrenzunternehmen beteiligt. Das reichte für eine Kündigung aus. Deshalb kam es für das Gericht gar nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer auch weitere arbeitsrechtliche Pflichtverletzungen begangen hat. Weitere Wettbewerbsverstöße waren nicht erforderlich.

Wie bei jeder Kündigung muss der Arbeitgeber eine Interessenabwägung vornehmen. Auch diese ging hier zulasten des Arbeitnehmers aus. Immerhin war der Arbeitnehmer als Prokurist bei seiner Arbeitgeberin tätig gewesen. Eine solche Tätigkeit erfordert ein uneingeschränktes Vertrauen in seine Person. Und hier hatte der Arbeitnehmer ein Jahr lang eine Beteiligung an der Konkurrenzfirma verschwiegen.

Auch wichtig: Die Arbeitgeberin hatte die 2-Wochen-Frist aus § 626 Abs. 2 BGB gewahrt. Denn es handelte sich bei der Konkurrenztätigkeit um einen Dauertatbestand, der sich fortlaufend neu verwirklicht hat. Dieses entnahm das Gericht aus dem Fortbestand der Gesellschafterstellung des Arbeitnehmers bei dem Konkurrenten.

Nachdem die Kündigung rechtmäßig war, konnte der Arbeitnehmer auch weiteres Arbeitsentgelt für die Zeit nach der Kündigung nicht mehr geltend machen. Zu Recht ist der Arbeitnehmer dann sogar noch zur Zahlung der Vertragsstrafe von über 26.500 € verurteilt worden. Die vertragliche Regelung war für das Gericht rechtmäßig gewesen.

Zu guter Letzt war auch die Widerklage der Arbeitgeberin im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch erfolgreich. Der Arbeitnehmer muss darüber Auskunft erteilen, in welchen Kapitalgesellschaften er während der Dauer des Arbeitsverhältnisses über die mit der hier involvierten Gesellschaft hinaus beteiligt war.

Folgerungen aus der Entscheidung

Sind die vertraglichen Absprachen rechtlich einwandfrei formuliert und entsprechen sie insbesondere den Vorgaben des Rechts über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht, sollten Arbeitnehmer bei der Aufnahme der Konkurrenztätigkeit wirklich vorsichtig sein.

Denn die Zahlung der Vertragsstrafe und Feststellung der Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung sind das eine. Auch die Geltendmachung von Schadensersatz könnte für einen Arbeitgeber noch in Betracht kommen und für Arbeitnehmer richtig teuer werden.

Praxishinweis

Wer rechtssicher formulierte Arbeitsvertragsklauseln für ein vertragliches und nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie für eine Vertragsstrafe benötigt, sollte einen Blick auf dieses Urteil werfen. Eines dürfte klar feststehen: Alleine die Beteiligung als Gesellschafter, der auf die Unternehmensgeschicke eines Konkurrenzunternehmens Einfluss nehmen kann, reicht für eine verbotene Wettbewerbshandlung aus.

LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 12.04.2017 - 3 Sa 202/16

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Arbeitsrecht Arno Schrader