Eine vertragliche Abrede über die Vorausabtretung der Insolvenzverwaltervergütung angestellter Rechtsanwälte an ihre Kanzlei ist mit den Grundsätzen der Insolvenzverwaltervergütung und der Stellung des Insolvenzverwalters vereinbar. Das hat das BAG entschieden. Das Gericht sah im Streitfall aber keine Grundlage für eine über das Arbeitsverhältnis hinauswirkende Abtretungsvereinbarung.
Darum geht es
Die Klägerin, eine Rechtsanwaltskanzlei, schloss mit der Beklagten, einer angestellten Rechtsanwältin, folgende Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag:
„Die Rechtsanwältin ist berechtigt, sich auch als Gutachterin, vorläufige Insolvenzverwalterin, Insolvenzverwalterin, Treuhänderin etc. sowie Zwangsverwalterin bestellen zu lassen.
Sämtliche Tätigkeiten der vorgenannten Art werden ausschließlich auf Rechnung der Gesellschaft ausgeführt. Von der Rechtsanwältin beantragte Vergütungen tritt diese hiermit im Voraus an den Arbeitgeber ab. (…)
Für die Haftpflichtfälle wird die Arbeitnehmerin im Innenverhältnis freigestellt, soweit nicht die Haftpflichtversicherung den Schaden deckt.“
Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 31.10.2012 gekündigt hatte, verlangte sie von dieser die Auskehrung der Insolvenzverwaltervergütungen für noch im bestehenden Arbeitsverhältnis begonnene, aber erst ab November 2012 abgeschlossene Insolvenzverfahren.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass solche Insolvenzverwaltervergütungen von der Abrede nicht erfasst würden. Das Landesarbeitsgericht (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.11.2018 - 18 Sa 25/15) hat der Klage teilweise stattgegeben.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten hatte vor dem BAG weit überwiegend Erfolg, die Revision der Klägerin war erfolglos.
Die Parteien haben mit der streitbefangenen Klausel nur die Vorausabtretung von Insolvenzverwaltervergütungen geregelt, die noch im bestehenden Arbeitsverhältnis beantragt wurden.
In dieser Auslegung ist die Vereinbarung wirksam, insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zu der persönlichen Stellung des Insolvenzverwalters und ist nicht unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Eine - rechtlich grundsätzlich mögliche - Abtretungsvereinbarung über Insolvenzverwaltervergütungen für begonnene, aber erst nach dem Ausscheiden der Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis von dieser abgeschlossene Insolvenzverfahren enthält die Klausel dagegen nicht.
Eine solche folgt auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung, da mehrere gleichwertige Möglichkeiten zur Schließung einer etwaigen planwidrigen Regelungslücke in Betracht kommen.
Andere Anspruchsgrundlagen, die die Beklagte verpflichteten, nach dem 01.11.2012 beantragte Insolvenzverwaltervergütungen an die Klägerin auszukehren, bestehen nicht.
Dementsprechend hat die Klägerin allein für ein noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu Ende geführtes Insolvenzverfahren Anspruch auf die von der Beklagten erhaltene Insolvenzverwaltervergütung.
BAG, Urt. v. 22.10.2020 - 6 AZR 566/18
Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 22.10.2020