Insolvenzrechtliche Einordnung eines tarifvertraglichen Abfindungsanspruchs

Das Bundesarbeitsgericht hat über die Behandlung von Abfindungen entschieden, die ein Tarifvertrag für den Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen vorsieht.

Demnach ist der Abfindungsanspruch auch dann bloße Insolvenzforderung i.S.v. § 38 InsO, wenn die Kündigung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter erklärt wird.{DB:tt_content:2566:bodytext}

Sachverhalt:

Der Kläger war seit 1990 bei der Insolvenzschuldnerin als Druckerhelfer beschäftigt. In dem Tarifvertrag für die Arbeiter der Bundesdruckerei GmbH (TV Arb BDr) war vorgesehen, dass Arbeiter, die infolge einer Rationalisierungsmaßnahme aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, eine Abfindung erhalten, die bei einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 13 Jahren das Zehnfache des zuletzt vor dem Ausscheiden zustehenden Lohns beträgt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte der Betrieb der Insolvenzschuldnerin von einem Erwerber übernommen werden, dessen Konzept vorsah, dass 40 der 80 Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden sollten.

Das Erwerberkonzept wurde in einem Interessenausgleich dargelegt, der auch eine Namensliste der zu entlassenden Arbeitnehmer enthielt. In dieser war der Kläger aufgeführt.

Der beklagte Insolvenzverwalter kündigte ihm mit Schreiben vom 29. März 2004 zum 30. Juni 2004. Der Kläger verlangte die Zahlung der in ihrer Höhe unstreitigen Abfindung von 25.916,60 Euro brutto nebst Zinsen. Er hat die Auffassung vertreten, der tarifvertragliche Abfindungsanspruch sei durch die Kündigung des Beklagten und damit eine Handlung des Insolvenzverwalters iSd. § 55 InsO begründet worden und unterliege als Masseschuld nicht der Beschränkung des § 123 InsO.


Entscheidung:

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Quelle: BAG - Pressemitteilung vom 27.04.06