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Berufung: Verfassungswidriger Verwerfungsbeschluss

Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hat einen Beschluss des LAG Baden-Württemberg aufgehoben, mit dem dieses die Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart verworfen hatte, weil die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Nach dem Staatsgerichtshof hat das LAG den Beschwerdeführer in seinem Justizgewährungsanspruch verletzt.

Darum geht es

Gegenstand des Ausgangsverfahrens war die Klage des Beschwerdeführers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Gehalt und Aufwendungsersatz.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage insoweit ohne die erforderlichen vorherigen rechtlichen Hinweise als unbegründet zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung, mit welcher der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung der Hinweispflicht (§ 139 ZPO) rügte und sein Vorbringen zu den Zahlungsansprüchen ergänzte, wies das LAG durch den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss zurück.

Es fehle an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung. Weder sei mitgeteilt worden, was der Beschwerdeführer bei erfolgtem Hinweis durch das Arbeitsgericht vorgebracht hätte, noch sei dargetan, weshalb dieser Vortrag entscheidungserheblich gewesen wäre. Außerdem habe der Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb sein neues Vorbringen in der Berufungsinstanz überhaupt noch hätte zugelassen werden müssen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben und vorgebracht, das LAG habe die Anforderungen an die Berufungsbegründung in einer gegen den Justizgewährungsanspruch und das Grundrecht auf rechtliches Gehör verstoßenden Weise überspannt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hat entschieden, dass der Beschluss des LAG vom 17.10.2014 den Justizgewährungsanspruch des Betroffenen verletzt hat. Er hat ihn deshalb aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen.

Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates. Der deshalb mit Verfassungsrang ausgestattete Justizgewährungsanspruch beinhaltet das Recht auf Zugang zu den Gerichten und auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. Mit dem Justizgewährungsanspruch ist es zwar grundsätzlich vereinbar, dass der Gesetzgeber die Geltendmachung von Rechten an die Beachtung von Formvorschriften bindet.

Diese dürfen aber nicht in einer Weise gehandhabt werden, die ein vom Prozessrecht eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv macht. Der Justizgewährungsanspruch ist verletzt, wenn das Gericht die Zulässigkeit von Rechtsmitteln von Voraussetzungen abhängig macht, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang zur nächsten Instanz in einer sachlich nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren.

Der Justizgewährungsanspruch gebietet es vielmehr, bei der Auslegung von Rechtsmittelbegründungen dasjenige als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist, was also dem recht verstandenen Interesse des Rechtsmittelführers entspricht und am ehesten geeignet ist, seinem Begehren zum Erfolg zu verhelfen.

Diese Anforderungen entfalten im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren ein besonderes Gewicht, weil dort der Vorsitzende die Entscheidung über die Zurückweisung der Berufung allein, also ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch einen nicht anfechtbaren Beschluss treffen kann (vgl. Staatsgerichtshof, Urt. v. 3.11.2014 - 1 VB 8/14, BAG, Beschl. v. 06.01.2015 - 6 AZB 105/14).

Diesem Maßstab wird die Entscheidung des LAGs nicht gerecht. Seine Auffassung, die vom Beschwerdeführer eingelegte Berufung sei nicht ausreichend begründet und deshalb unzulässig, überspannt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung und erschwert den Gebrauch des Rechtsmittels der Berufung in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise. Entgegen der Rechtsauffassung des LAGs genügte die Berufungsbegründung den im Lichte des Justizgewährungsanspruchs auszulegenden Erfordernissen der insoweit einschlägigen § 64 Abs. 6 ArbGG und § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 ZPO.

Zu Unrecht hat das LAG der Rüge, die Hinweispflicht sei in erster Instanz verletzt worden, den Erfolg mit der Begründung versagt, der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, was er auf einen solchen Hinweis des Arbeitsgerichts vorgetragen hätte.
Zwar muss der Berufungsführer im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch aufzeigen, was er auf den vermissten Hinweis des Gerichts vorgetragen hätte. Dabei genügt es, wenn aus dem Inhalt der Berufungsbegründung zweifelsfrei hervorgeht, was aufgrund des gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.

Die vom LAG vertretene formalistische Auffassung aber, es bedürfe einer ausdrücklichen Anführung dieses Vortrags im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfahrensrüge, stellt eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Überspannung der Zulässigkeitsanforderungen dar.

Im hier gegebenen Fall war ohne jeden Zweifel ersichtlich, dass und inwiefern der Beschwerdeführer seinen Vortrag und die gestellten Anträge geändert beziehungsweise ergänzt hätte, wenn ihm die Bedenken des Arbeitsgerichts bezüglich der Schlüssigkeit der Klage nicht erst im Urteil, sondern zuvor durch die gebotenen Hinweise bekannt gemacht worden wären, denn der Beschwerdeführer hatte die fehlenden Hinweise nicht nur allgemein gerügt, sondern er hatte zugleich die einzelnen Zahlungsansprüche weiter begründet und sein Vorbringen dazu ergänzt.

Das LAG hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ferner dadurch überspannt, dass es die Berufung auch im Hinblick auf das neue Vorbringen für unzureichend begründet und damit für unzulässig erachtete. Das LAG hat ausgeführt, für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung bedürfe es nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO neben der Bezeichnung neuer Angriffs- oder Verteidigungsmittel auch der - hier fehlenden - Benennung der Tatsachen, aufgrund derer sie nach § 67 ArbGG zuzulassen seien.

Bei verständiger Würdigung der Berufungsbegründung erschließt sich indessen, dass sie sehr wohl auch Ausführungen dazu enthält, weshalb das neue Vorbringen nach Auffassung des Beschwerdeführers in zweiter Instanz zuzulassen sei.

Der Staatsgerichtshof hat wegen der bereits aus den genannten Gründen festgestellten Verfassungswidrigkeit der Entscheidung des LAG keine Veranlassung gesehen, darüber zu entscheiden, ob sie den Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Urt. v. 23.03.2015 - 1 VB 1/15

Quelle: Staatsgerichtshof Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. 07.04.2015