Die Zwangsverwaltung- Was Sie als Anwalt beachten müssen!

Mit der Zwangsverwaltung kann der Gläubiger auf die Erträge des Grundstücks zugreifen, ohne das Grundstück selbst zu verwerten. Daneben stellt die Zwangsverwaltung aber auch eine Möglichkeit dar, das Grundvermögen des Schuldners zu erhalten und vor Verfall zu schützen. Damit verhindert der Gläubiger, dass der Gegenstand seiner dinglichen Sicherheit an Wert verliert. DIe Zwangsverwaltung spielt daher eine beachtliche Rolle bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen. Unsere Fachbeiträge liefern Ihnen daher alle wichtigen Infos zur Zwangsverwaltung.

 

Der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung

Der Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung ist an das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - zu richten, in dessen Bezirk das betroffene Grundstück gelegen ist (§§ 146 Abs. 1, 1 Abs. 1 ZVG). Der Antrag soll das Grundstück, den Eigentümer bzw. Eigenbesitzer, den Anspruch sowie den vollstreckbaren Titel bezeichnen (§§ 146 Abs. 1, 16 Abs. 1 ZVG). Beizufügen ist dem Antrag der Vollstreckungstitel samt Zustellungsnachweis sowie ggf. ein Zeugnis nach § 17 Abs. 2 ZVG. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zum Antrag auf Anordnung der Zwansverwaltung.

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Das Wohnrecht des Schuldners im Rahmen der Zwangsverwaltung.

Ungeachtet der Tatsache, dass dem Schuldner durch die Anordnung der Zwangsverwaltung die Verwaltung und Nutzung des Grundstücks entzogen wird, steht ihm gem. § 149 ZVG auf dem beschlagnahmten Grundstück ein höchstpersönliches Wohnrecht zu, vorausgesetzt, er bzw. seine Familie wohnt zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zum Wohnrecht des Schuldners im Rahmen der Zwangsverwaltung. Unter anderem klärt unser Fachbeitrag Fragen zu folgenden Themen: Vermietung an Dritte, Mietvertrag mit dem Ehegatten, Räumung bei Gefährdung der Immobilie, § 149 Abs. 2 ZVG und vieles mehr.

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Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens

Im Gegensatz zu den vielfältigen Möglichkeiten, die das ZVG zur Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens vorsieht (vgl. Teil 7/7.9.2), kann das Zwangsverwaltungsverfahren nur nach § 153b ZVG eingestellt werden. Dazu ist der Antrag des Insolvenzverwalters erforderlich, der in dem über das Vermögen des Grundstückseigentümers eröffneten Insolvenzverfahren bestellt wurde. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zur Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens.

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Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner

Die Zwangsverwaltung stellt grundsätzlich kein Hindernis für Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner dar. Aus einem gegen den Schuldner vor oder während des Verwaltungsverfahrens erworbenen Vollstreckungstitel ist die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt zulässig in das beschlagnahmefreie Schuldnervermögen. Der Zwangsverwalter ist bei einer solchen Zwangsvollstreckung nicht beteiligt. Die eidesstattliche Offenbarungsversicherung muss der Schuldner selbst leisten.

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