Die zentrale Person innerhalb des Zwangsverwaltungsverfahrens ist der Zwangsverwalter. Ihm obliegt die wirtschaftliche Erhaltung und ordnungsgemäße Nutzung des beschlagnahmten Grundstücks (§ 152 ZVG). Der Zwangsverwalter wird vom Vollstreckungsgericht entweder durch gesonderten Beschluss oder, wie i.d.R., gleichzeitig mit Anordnung des Verfahrens bestellt (§ 150 Abs. 1 ZVG). Da der Zwangsverwalter also eine bedeutende Rolle im Rahmen der Zwangsverwaltung einnimmt, ist es für die anwaltliche Praxis unerlässlich alle Rechtsprobleme im Zusammehang mit dem Zwangsverwalter zu kennen. Unsere Fachbeiträge liefern Ihnen dabei alle Informationen, die sie benötigen.
Mit Wirksamwerden der Beschlagnahme verliert der Schuldner das Recht zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks (§ 148 Abs. 2 ZVG). Dieses Recht geht auf den eingesetzten Zwangsverwalter über (§ 152 Abs. 1 ZVG). Daraus resultiert auch die (hoheitliche) Befugnis des Zwangsverwalters, im eigenen Namen, aber im Interesse des von ihm verwalteten Teils des Schuldnervermögens Prozesse zu führen. Lesen Sie hier mehr über die Rechtsstellung des Zwangsverwalters.
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§ 150 Abs. 2 ZVG sieht zwei Alternativen für die Art und Weise der Besitzverschaffung durch den Zwangsverwalter vor: Zum einen kann das Vollstreckungsgericht das Grundstück dem Zwangsverwalter durch einen Gerichtsvollzieher oder einen sonstigen Beamten übergeben. Zum anderen kann das Vollstreckungsgericht den Zwangsverwalter ermächtigen, sich den Besitz an dem Grundstück selbst zu verschaffen. Die Ermächtigung des Zwangsverwalters zur selbständigen Inbesitznahme ist in der Praxis die Regel. Erfahren Sie hier mehr über die Aufgaben des Zwangsverwalters. Zudem bietet Ihnen unser Fachbeitrag eine praktische Checkliste zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Rechnungslegung durch den Zwangsverwalter.
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Der Zwangsverwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich (§ 154 ZVG). Er haftet persönlich und mit seinem ganzen Vermögen (Ausnahme: Institutsverwalter) für den durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden. Soweit der Grundsatz. Erfahren Sie in unserem praktischen Fachbeitrag darüber hinaus detailliert, wie der Zwangsverwalter gegenüber dem Schuldner, gegenüber dem betreibenden Gläubiger, gegenüber einem Ersteher, gegenüber Vertragspartnern, gegenüber Vertragspartnern und gegenüber dinglich Berechtigten haftet.
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Der Zwangsverwalter (Ausnahme: Institutsverwalter, § 150a ZVG) hat Anspruch auf die gesetzliche Vergütung für seine Geschäftsführung, auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Ersatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer (§ 152a ZVG; § 17 ZwVwV). Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter - objektiv betrachtet - einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Erfahren Sie hier mehr über die Vergütung der Zwangsverwaltung.
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