Der Wirtschaftsplan ist das Herzstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für Sie als Anwalt oder Anwältin ist es deshalb essentiell, sicher mit der Thematik umzugehen, um Ihre Mandanten bestmöglich zu unterstützen und rechtliche Unsicherheiten aus dem Weg zu räumen.
Zu diesem Zweck haben wir auf dieser Themenseite alles Wissenswerte zum Wirtschaftsplan für Sie zusammengestellt. Hier erhalten Sie die Möglichkeit, Ihr anwaltliches Grundwissen aufzufrischen und sich darauf aufbauend über wichtige Besonderheiten zu informieren.
Mit der Reform des WEG wurden auch die Vorschriften für den Wirtschaftsplan in § 28 WEG neu gefasst. Für Ihre Beratungspraxis ist es unbedingt sinnvoll, sich die Ziele der Neuregelungen zu vergegenwärtigen, um diese zu durchdringen. Lesen Sie alles zu dem Zielen der Neuregelungend es Wirtschaftsplans in unserem Handbuch zum WEG!
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Der Wirtschatfsplan wird gem. § 28 Abs. 1 WEG jährlich vom Verwalter erstellt und dient der Vorbereitung des Beschlusses zu § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG. Er hat mindestens drei Teile:
- Gesamtwirtschaftsplan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben,
- Einzelwirtschaftspläne zur Feststellung der Vorschüsse zur Kostentragung,
- Feststellung der Vorschüsse zu den Rücklagen.
Lesen Sie jetzt unseren Fachbeitrag - informieren Sie sich über die allgemeinen Anforderungen an Inhalt und Form des Wirtschaftsplans und frischen Sie notwendiges Grundwissen auf!
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In unserem ausführlichen Kapitel zu dem Inhalt des Wirtschaftsplans geht es ins Detail: Was ist die konkrete Form des Wirtschaftsplans? Was zählt zu Einnahmen und Ausgaben? Welche Informationen müssen die Wohnungseigentümer erhalten?
Außerdem gehen wir in dem Beitrag ausführlich auf die Erhaltungsrücklage sowie weitere Rücklagen ein und geben Ihnen für Ihre anwaltliche Praxis ein Formulierungsbeispiel für eine Beschlussersetzungsklage mit an die Hand!
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Art. 2 COVID-19-FAG enthält in § 6 Abs. 2 COVMG die Regelung, dass der zuletzt von Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fortgilt. Welche Auswirkungen diese Regelung auch noch heute auf den Wirtschaftsplan hat, lesen Sie in unserem Handbuch zum WEG-Recht!
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Der zugrundeliegende Anspruch auf Aufstellung des Wirtschaftsplans gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 WEG ist ein Individualanspruch eines Eigentümers auf ordnungsgemäße Verwaltung.
Ist Ihr Mandant Wohnungseigentümer und möchte diesen Anspruch klageweise geltendmachen, stellen sich einige Fragen: Wer ist Anspruchs- bzw. Klagegegner? Was ist die richtige Klageart? Aus welcher Norm folgt der Anspruch? Wie und bis wann kann das Urteil vollstreckt werden? Macht es Sinn, direkt den Beschluss nach § 28 Abs. 1 WEG mit einer Beschlussersetzungsklage gem. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG zu erzwingen?
Lesen Sie hier alles zu der Durchsetzung des Anspruchs auf einen vollständigen Wirtschaftsplan!
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§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG regelt den Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan. Beim Wirtschaftsplan ist dabei klar zwischen den umfassenden Zahlungswerken einerseits und den eigentlichen Beschlüssen, die Zahlungspflichten begründen, andererseits zu trennen, um die Liquidität der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht durch unnötige Anfechungsstreitigkeiten zu gefährden.
Was rund um Wirtschaftsplan und Beschluss Gegenstand einer Anfechung sein kann und welche Folgen die Beschlussanfechtung haben kann, lesen Sie in unserem WEG-Handbuch. Beachten Sie auch unsere Unterseite, die sich ausführlich mit der Anfechtung des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG befasst!
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Wann Wohngeldansprüche aus dem Wirtschaftsplan fällig werden, kann sich aus der Gemeinschaftsordnung oder einer Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG ergeben. Oftmals findet sich aber auch keine ausdrückliche Regelung über die Fälligkeit der Wohngeldansprüche aus dem Wirtschaftsplan. Wie dann vorzugehen ist, erfahren Sie in unserem Handbuch zum WEG!
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