§ 28 Abs. 1 Satz 1 WEG regelt den Gegenstand des Beschlusses über den Wirtschaftsplan. Dabei muss nach neuer Rechtslage klar zwischen dem Wirtschaftsplan als umfassendem Zahlungswerk einerseits und dem eigentlichen Beschluss, der Zahlungspflichten begründet, andererseits unterschieden werden, um die Liquidität der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht durch unnötige Anfechungsstreitigkeiten zu gefährden.
Lesen Sie auf dieser Seite mehr zu dem Beschluss und der Beschlussanfechtung! Neben allen wichtigen inhaltlichen Informationen finden Sie hier auch relevante Rechtsprechung und praktische Arbeitshilfen rund um die Anfechtung des Beschlusses nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG.
Rund um den Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG können Ihnen in Ihrer anwaltlichen Praxis ganz verschiedene Fragen begegnen: Wie werden typische Formulierungen in Beschlüssen von der Rechtsprechung ausgelegt? Wann ist ein Beschluss formell ordnungsgemäß gefasst worden? Gibt es die Möglichkeit rückwirkender Beschlüsse? Bis wann gilt der Beschluss fort?
Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in unserem Fachbeitrag zum Beschluss über Vorschüsse und Kostentragung und über Rücklagen gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG!
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Eine weitere praxisrelevante Frage ist, ob den Wohnungseigentümern bereits vor der Beschlussfassung Unterlagen oder bestimmte Informationen zu Verfügung gestellt werden müssen bzw. welche Anforderungen hier zu stellen sind: Genügt die Möglichkeit der Einsichtnahme, oder müssen die Unterlagen übersendet werden?
Antworten darauf finden Sie natürlich in unserem Handbuch zum WEG-Recht. Aber auch dieses BGH-Urteil ist für die Frage grundlegend - Sie sollten es daher unbedingt kennen!
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Der Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG ist erfolgreich anfechtbar, wenn er keiner ordnungsgemäßen Verwaltung i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG entspricht. Was das bedeutet, lesen Sie ausführlich in unserem Handbuch zum WEG-Recht!
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Bei der teilweisen Aufrechterhaltung von Beschlüssen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG (entsprechend § 139 bzw. § 140 BGB) ist Zurückhaltung geboten! Nur in Einzelfällen sollten Sie diese Option in Erwägung ziehen.
Wann eine Teilanfechtung möglich und sinnvoll ist, lesen Sie in unserem Handbuch zum WEG-Recht. Dort finden Sie außerdem einen Formulierungsvorschlag für Tenorierung und Antrag in diesem Fall!
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Wurde der Beschluss angefochten, stellen sich zunächst Fragen nach den Folgen dieser Anfechtung. Hat die Erhebung einer Anfechtungsklage einen Suspensiveffekt? Erfolgt bei Ungültigkeit ein Bereicherungsausgleich bzw. besteht ein Rückforderungsanspruch? Lesen Sie hier mehr dazu!
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