Die Vertragsstrafe im Baurecht – das müssen Sie als Anwalt wissen, um Ihre Mandanten optimal zu beraten!

Vertragsstrafen können auch im baurechtlichen Vertrag vereinbart werden, z.B. für den Fall einer Verzögerung des Fertigstellungstermins oder eines Verzugs bei der Abnahme. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Grundsätze und Voraussetzungen für die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Baurecht bestehen. Auch erhalten Sie einen Überblick darüber, welche Einwendungen dem Gegner eines Anspruchs aus Vertragsstrafe zustehen. Zusätzlich bieten wir Ihnen handliche Checklisten und Schriftsatzmuster zur Klage auf Vertragsstrafe. Downloaden Sie diese zeitsparenden Arbeitshilfen noch heute und setzen Sie sie sofort zur vereinfachten Mandatsbearbeitung ein!

 

Die Vertragsstrafe im Baurecht – das sind die wichtigsten Grundlagen

Welche Grundsätze gelten für Vereinbarungen über Vertragsstrafen im Bauvertrag? Was müssen Sie als Anwalt vor der Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Vertragsstrafe prüfen? Hier erhalten Sie Antworten auf diese und weitere Fragen!

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Sachverhaltserfassung einer Klage auf Vertragsstrafe: So erhalten Sie einen schnellen und umfangreichen Überblick (Checkliste)

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Klage auf Vertragsstrafe im Baurecht (Schriftsatzmuster)

Klage

In Sachen

... - Klägerin -

Prozessbevollmächtigte: RAe ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Vertragsstrafe aus Bauvertrag

Streitwert: 9.000 Euro

Gerichtskosten: 543 Euro

zeigen wir die Vertretung der Klägerin an.

Im Auftrag der Klägerin erheben wir hiermit Klage zum örtlich und sachlich zuständigen Landgericht ... mit folgenden Anträgen:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.000 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank seit dem ... zu bezahlen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, wird beantragt,

ohne mündliche Verhandlung Anerkenntnis- bzw. Versäumnisurteil zu erlassen, falls die Beklagte den Klageanspruch oder Teile hiervon schriftlich anerkennt, bzw. falls die Beklagte es versäumt, ihren Verteidigungswillen rechtzeitig anzuzeigen (§§ 307, 331 Abs. 3 ZPO).

Gegen eine Übertragung der Sache auf den Einzelrichter hat die Klägerin keine Einwendungen.

Begründung:

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung einer Vertragsstrafe gegenüber der Beklagten geltend wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines - VOB-Einheitspreis-Vertrags -.

Bei dieser Klage handelt es sich somit um eine Bausache i.S.d. Geschäftsverteilung.

I. Zugrundeliegendes Rechtsverhältnis

[...]

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