Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen (oder keinen regelmäßigen) Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gem. § 1612a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes erhalten, haben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Antrag muss beim Jugendamt gestellt werden. Alle nötigen Infos rund um die Unterhaltsvorschuss-Mandate erhalten Sie auf dieser Seite.
Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und vom anderen Elternteil keinen (oder keinen regelmäßigen) Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gem. § 1612a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes erhalten, haben nach dem Unterhaltsvorschussgesetz Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Der Antrag muss beim Jugendamt gestellt werden.
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Leitsatz:
Voraussetzungen für das Leben des Kindes bei einem seiner Elternteile im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG
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Leitsatz:
Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist gemäß § 9 Abs. 1 UVG berechtigt, den Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses für sein Kind im eigenen Namen geltend zu machen.
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Leitsatz:
Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil lediglich zum Zwecke der Geltendmachung eines Unterhaltsvorschusses nach dem UVG kommt dann nicht in Betracht, wenn bereits durch einen zum Umgangsrecht geschlossenen Vergleich der Lebensmittelpunkt des Kindes klar definiert ist.
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Leitsatz:
Der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den vorleistenden Träger von SGB-II-Leistungen erfolgt nur in dem Umfang, in welchem das tatsächliche Einkommen des Unterhaltsschuldners dessen sozialhilferechtlichen Bedarf übersteigt, § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB II (sog. notwendige sozialhilferechtliche Vergleichsberechnung). Diese Beschränkung gilt demgegenüber nicht für den Anspruchsübergang auf die Unterhaltsvorschusskasse nach § 7 UVG.
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Leitsätze:
a) Die Unterhaltsvorschusskasse kann wegen der gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf sie übergegangenen Unterhaltsforderung Ansprüche des Schuldners gegen Dritte im Rahmen des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO als privilegierter Gläubiger ohne die sich aus § 850c ZPO ergebenden Einschränkungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, wenn nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte von dem Schuldner Unterhalt nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt.
b) Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt.
c) Die privilegierte Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse nach § 850d ZPO ist nicht davon abhängig, dass diese im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist.
d) Der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligte vorrangige Unterhaltsgläubiger kann den nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bestehenden Vorrang seines Unterhaltsanspruchs im Vollstreckungsverfahren mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO geltend machen. Nach Abschluss des Vollstreckungsverfahrens kann ihm gegen die pfändende Unterhaltskasse ein Bereicherungsanspruch auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der ihm zustehenden Unterhaltsforderung zustehen.
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Leitsätze:
1. Dem Träger von Leistungen nach dem UVG kann auch für Rückstände, die der Unterhaltsberechtigte nach treuhänderischer Rückübertragung titulieren lässt, nach § 727 ZPO die Vollstreckungsklausel erteilt werden, wenn der Erwerb der Forderung nach Rechtshängigkeit des dem Titel zugrunde liegenden Verfahrens erworben hat.
2. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Rückübertragung treuhänderisch unter der auflösenden Bedingung der Beendigung der Pflegschaft für das minderjährige Kind erfolgt ist.
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Leitsätze:
1. § 7 Abs. 4 UVG normiert einen Fall der gesetzlichen Verfahrensstandschaft im Kindesunterhaltsverfahren.
2. Soweit der auf künftigen Kindesunterhalt gerichtete Anspruch zu Gunsten des Trägers der Unterhaltsvorschussleistungen tituliert ist, fehlt einer erneuten Geltendmachung des künftigen Unterhalts durch das Kind in der Regel das Titulierungsinteresse.
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Leitsatz:
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthaltene Beschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises von Unterhaltsvorschüssen auf Kinder, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, verstößt nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus Artikel 39 EG.
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Leitsätze:
»1. Eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) von 1985 ist eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung.
2. Eine Person, die zumindest einen Elternteil hat, der tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, fällt als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in den persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung.
3. Die Artikel 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 sind so auszulegen, dass ein minderjähriges Kind, das zusammen mit dem sorgeberechtigten Elternteil in einem anderen als dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat wohnt und dessen anderer, zu Unterhaltungszahlungen verpflichteter Elternteil in dem die Leistung erbringenden Mitgliedstaat tätiger oder arbeitsloser Arbeitnehmer ist, Anspruch auf eine Familienleistung wie den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat.«
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