Unbekannter Vater: Kein Unterhaltsvorschuss bei mangelnder Mitwirkung

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) werden nur gewährt, wenn die Kindesmutter das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, damit der Kindesvater festgestellt werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat das OVG Rheinland-Pfalz einer Frau Unterhaltsvorschusszahlungen versagt, die keine weiterführenden Angaben zu dem ihr namentlich unbekannten Vater gemacht hatte.

Sachverhalt

Eine Mutter beantragte für ihre Zwillinge Leistungen nach dem UVG. Der Vater, so gab sie an, sei unbekannt. Sie habe ihn am Fastnachtssonntag 2013 im Brauhaus in K kennengelernt.

Im Zustande der Alkoholisierung sei es zu einem One-Night-Stand gekommen. Der Mann sei ein Südländer gewesen, mehr wisse sie nicht von ihm. 14 Tage später habe sie festgestellt, schwanger zu sein. Die Frau unternahm nichts, um die Person des Vaters der Kinder festzustellen.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Das Gericht hat Leistungen nach dem UVG versagt. In erster Linie besteht nach dem Gesetz dem Kind gegenüber eine Unterhaltspflicht von Seiten der Eltern.

Natürlich muss, um diesen Unterhaltsanspruch geltend machen zu können, bekannt sein, wer die Eltern sind. Ist dies nicht der Fall oder sind die Eltern nicht leistungsfähig, d.h. haben kein Einkommen und kein Vermögen, springt der Staat ein, vor allem über Leistungen nach dem UVG.

Aber es gibt Mitwirkungspflichten desjenigen, von dem Leistungen nach dem UVG begehrt werden. Ihm wird nicht vorgeworfen, dass keine Verhütungsmittel eingesetzt wurden, obgleich dies gerade bei einem One-Night-Stand sinnvoll wäre.

Aber es muss, wenn es dann doch zur Schwangerschaft gekommen ist, das in der konkreten Situation Zumutbare und Mögliche unternommen werden, damit der Vater festgestellt werden kann.

Das bedeutet konkret: Als die Frau feststellte, dass sie schwanger war, hätte sie etwas unternehmen müssen, um sogleich herauszufinden, mit wem sie Geschlechtsverkehr hatte.

Sie hätte, so das Gericht, mindestens sogleich zum Brauhaus fahren müssen, um durch Fragen zu ermitteln, ob jemand sich an den Mann erinnert und etwas über ihn weiß. Sich darauf zu beschränken, zu sagen, es sei ein Südländer gewesen, mit dem sie zusammen gewesen sei, sei zu wenig.

Folgerungen aus der Entscheidung

Leistungen nach dem UVG können auch dann bezogen werden, wenn der andere Elternteil unbekannt ist. Kommt es aber zu einer Schwangerschaft, die der die Person des anderen unbekannt ist, muss zumindest unmittelbar nach Kenntniserlangung über die Schwangerschaft versucht werden, in Erfahrung zu bringen, wer genau der andere war.

Nichts zu unternehmen kann nach sich ziehen, dass Leistungen nach dem UVG verweigert werden.

Praxishinweis: Die Entscheidung darf nicht unterschätzt werden. In der Praxis wurde früher weniger darauf geachtet, ob genügend Bemühungen unternommen wurden, unbekannte Väter zu ermitteln. Heute sehen die Behörden da deutlich genauer hin.

 

OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 24.09.2018 – 7 A 10300/18

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Familienrecht Dr. Lambert Krause

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