Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Unterhalt für den nichtverheirateten Elternteil - wie berechnen Sie den Unterhaltsanspruch? Wie gehen Sie vor? Was schreiben Sie in Ihren Antrag? Auf dieser Seite erhalten Sie einen Überblick zur Unterhaltsberechnung allgemein, rechtliche Grundlagen, zahlreiche typische Fälle mit Lösungen sowie Musteranträge.
Jede Unterhaltsbetrachtung bewegt sich in folgenden Schritten:·Warum wird Unterhalt geschuldet? (Anspruchsgrundlage)·An welches Einkommen des Pflichtigen knüpft die Berechnung an? (Einkommensermittlung)·Warum kann der Unterhaltsbedürftige seinen Bedarf nicht decken? (Erwerbsobliegenheit/fiktives Einkommen)·Kann der Unterhaltspflichtige die Bedürfnisse aller Familienmitglieder ausreichend decken? (Leistungsfähigkeit/Mangelfall)?
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Norbert Hessel und Mechthild Bader sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder, Lukas (11) und Marie (5). Norbert ist Angestellter bei einem großen Autohersteller; er verdient in Lohnsteuerklasse 3 monatlich 3.000 Euro netto. Mechthild ist Hausfrau und betreut die Kinder. Sie erhält das Kindergeld. Die Familie wohnte bislang in einem Reihenhaus außerhalb Stuttgarts zur Miete. Norbert und Mechthild haben sich vor kurzem getrennt. Norbert ist aus dem Familienheim ausgezogen. Mechthild möchte den Kindesunterhalt regeln.
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Siegfried K. hatte vor vielen Jahren eine kurze Affäre mit Bärbel B. Aus dieser Affäre ging der Sohn Boris hervor. Dieser wird jetzt 18 Jahre alt; er besucht das Gymnasium und wohnt noch bei seiner Mutter Bärbel.Siegfried möchte wissen, ob und wie sich seine Unterhaltspflicht gegenüber Boris ab dessen Volljährigkeit ändert.
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Paul M. und Tine H. waren verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Merlin (5) und Fee (3). Paul ist Lehrer; er verdient 3.000 Euro netto monatlich. Tine betreut die Kinder und ist seit der Geburt von Fee nur noch in eingeschränktem Umfang berufstätig; ihr Nettoeinkommen beträgt 500 Euro. Sie erhält das Kindergeld.Paul und Tine sind geschieden.Tine möchte wissen, wie viel Unterhalt sie verlangen kann.
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Das "Unterhaltskarussell" dreht sich wieder im "Hochgeschwindigkeitstempo". Welchen Rat der Familienrechtsanwalt einem Mandanten erteilen soll, der die Höhe des zu zahlenden Unterhalts und ggf. die Dauer der Verpflichtung in Erfahrung bringen möchte, gleicht mitunter eher einem "Lotteriespiel".
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VerwandtschaftVerwandte in gerader Linie sind nach §§ 1601 ff. BGB verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nach § 1589 BGB sind Personen, deren eine von der anderen abstammt, in gerader Linie miteinander verwandt.In gerader Linie verwandt sind also: Großeltern Eltern Kind Enkel Urenkel.Dieser Unterhaltsanspruch ist ein wechselseitiger.
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Der Kindesunterhalt knüpft an die geradlinige Verwandtschaft an (§ 1601 BGB), also daran, dass das Kind von dem in Anspruch genommenen Elternteil abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB). Die Unterhaltspflicht tritt daher erst ein, wenn der abstammungsrechtliche Status des Kindes zu dem in Anspruch genommenen Elternteil geklärt ist. Dies ist in Bezug auf die Mutter eines Kindes unproblematisch, da hier das Gesetz in § 1591 BGB definiert, dass Mutter des Kindes die Frau ist, die das Kind geboren hat. Als Vater des Kindes kann nur in Anspruch genommen werden, wer auch im Rechtssinne als Vater des Unterhalt begehrenden Kindes gilt (§ 1592 BGB). Maßgebend ist hierfür, ob der Mann zur Zeit der Geburt des Kindes mit der Mutter des Kindes verheiratet war (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder er die Vaterschaft anerkannt hat (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder er gerichtlich als Vater festgestellt wurde (§ 1592 Nr. 3 BGB). Die Vaterschaftszuordnung besteht solange, bis durch ein [...]
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