Straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmern wird überwiegend als Ordnungswidrigkeit sanktioniert. Verstöße, die der Gesetzgeber als besonders gravierend erachtet hat, sind hingegen Straftaten. Bedingt durch die große Anzahl von Verkehrsteilnehmern sind Straßenverkehrsdelikte daher Massenkriminalität. Um auf eine gewisse Gleichförmigkeit bei der Ahndung hinzuwirken und die Ermittlung der konkret zu verhängenden Strafe in derart häufig vorkommenden Fällen zu erleichtern, verfügen die meisten größeren Staatsanwaltschaften über informelle interne Richtlinien ("Straflisten"), in denen die für Regelfälle üblicherweise zu verhängenden Strafen festgehalten sind. Die Antragspraxis zumindest der örtlichen Staatsanwaltschaft sollte Ihnen als Verteidiger bekannt sein, denn dies ermöglicht auch eine Prognose, in welchem Rahmen die Strafzumessung zugunsten Ihres Mandanten beeinflusst werden kann. Verteidigen Sie bei auswärtigen Gerichten, ist es sinnvoll, sich mit ortsansässigen Kollegen kurz zu schließen, um die örtlichen "Tarife" zu erfahren.
Mehr zu den üblicherweise zu erwartenden Rechtsfolgen und Strafzumessungen im Verkehrsstrafrecht, erfahren Sie auf dieser Seite! Beachten Sie auch unsere Unterseite, auf der Sie praktische Muster für Ihre Verteidigung im Verkehrsstrafrecht finden - mit dem Ziel, eine möglichst milde Strafe für Ihren Mandanten zu erreichen.
Bei der Strafzumessung werden die Rechtsfolgen für die angeklagte Tat durch Konkretisierung der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes bestimmt. Die konkreten Rechtsfolgen ergeben sich dabei aus einer vom Gericht vorgenommenen Bewertung prozessordnungsgemäß festgestellter Tatsachen, ausgehend von der Schuld des Täters, die Grundlage für die Strafzumessung ist (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ermittelt wird die Schuld des Täters aus einer Gesamtschau des Tatgeschehens, der Tatumstände im weitesten Sinne und der Täterpersönlichkeit.
Frischen Sie die Grundlagen der Strafzumessung und die sog. Spielraumtheorie des BGH mit unserem Praxisleitfaden auf!
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Auch wenn das Ermittlungsverfahren bei einem Straßenverkehrsdelikt nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird, kommt eine Reihe von möglichen Verfahrensbeendigungen ohne Urteil in Betracht. Insbesondere sollten Anwälte hier an die Einstellung nach §§ 153, 153a StPO und das Strafbefehlsverfahren nach §§ 407 ff. StPO denken. In welchen Konstellationen die jeweiligen Verfahrensbeendigungen in Betracht kommen, erfahren Sie in unserem Fachbeitrag! Außerdem erhalten Sie dort wertvolle Praxistipps und Hinweise zu den einzelnen Rechtsfolgen.
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Kommt es in einer Verkehrsstrafsache zu einer Hauptverhandlung, und endet diese nicht mit dem Freispruch Ihres Mandanten, so kann das Gericht im Urteil eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aussprechen oder Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (mit und ohne Bewährung) verhängen. Daneben kommen die Verhängung eines Fahrverbots (§ 44 StGB) und als Maßregel (§ 61 Nr. 5 StGB) die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht. Was Sie als Anwalt zu den einzelnen Rechtsfolgen im Verkehrsstrafrecht wissen sollten, lesen Sie in unserem Fachbeitrag!
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Vorsätzliche wie fahrlässige Trunkenheit im Verkehr können mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Strafzumessungsfaktoren sind dabei der Grad der Alkoholisierung, Ausfallerscheinungen und ob es sich um eine Erst- oder Wiederholungstat handelte, wobei auch die Rückfallgeschwindigkeit seit der Vorverurteilung eine Rolle spielt. In unserem Parxisleitfaden haben wir eine Tabelle zusammengestellt, in der Sie anhand dieser Kriterien Richtwerte für die Strafhöhe ablesen können!
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§ 315c Abs. 1 StGB sieht sowohl für die Fahrt in fahruntüchtigem Zustand (Nr. 1) als auch für grob verkehrswidriges Verhalten (Nr. 2) dann, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe vor. Strafzumessungsfaktoren sind dabei, ob eine Gefährdung oder Verletzung vorliegt, das Maß der Gefährdung/Schädigung, aber auch der Grad einer Alkoholisierung sowie die Frage, ob es sich um eine Erst- oder Widerholungstat handelt. In unserem Praxisleitfaden erfahren Sie neben Richtwerten für das Strafmaß auch, welche Strafzumessungsfaktoren unzulässig sein können.
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§ 315b Abs. 1 StGB enthält vier Regelstrafrahmen in den Absätzen 1, 3, 4 und 5. In unserem Praxisleitfaden erfahren Sie praktische Hinweise zu Strafzumessungsfaktoren und Richtwerten für die Strafhöhe. Bei der Strafzumessung im Rahmen des § 315b StGB stellt sich außerdem die Frage nach der Anwendbarkeit der Tätigen Reue (§ 320 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1b StGB) und die Frage nach einer Tateinheit mit § 240 StGB oder einem versuchten Tötungsdelikt. Lesen Sie weiter!
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Der Grundtatbestand des § 21 Abs. 1 StVG sieht die Verhängung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Absatz 2 ermäßigt den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe bis sechs Monate oder Geldstrafe bis 180 TS bei fahrlässigem Handeln nach Absatz 1 (Nr. 1), Führen eines Kraftfahrzeugs trotz behördlicher Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO (Nr. 2) und Anordnung oder Zulassen eines Handelns nach Nr. 2 (Nr. 3). Bei § 21 StVG können Sie oftmas auf eine Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO setzen. Welche Faktoren dazu entscheidend sind, lesen Sie hier!
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Neben den genannten Delikten ist eine ganze Reihe weiterer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu nennen, denen Sie bei Ihrer Verteidigung im Verkehrsstrafrecht begegnen können: Neben dem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder dem Verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB) etwa die Fahrlässige Körperverletzung (§ 229, 230 StGB), die Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB), die Beleidigung (§ 185 StGB) oder ein Verstoß gegen § 6 PflichtversicherungsG.
Auch für eine Einschätzung der Strafzumessung bei diesen Delikten finden Sie in unserem Praxisleitfaden Hineweise zu den Strafzumessungsfaktoren sowie den jeweiligen Richtwerten zur Strafhöhe!
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