Auch bei der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht wird es Ihr Ziel als Verteidiger sein, eine möglichst milde Strafe für Ihren Mandanten zu erreichen. Gibt es eine realistische Möglichkeit, das Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zu beenden, ist dies auch für Sie als Verteidiger die beste Möglichkeit - das spricht sich herum, sorgt für Empfehlungen und für neue Mandate.
Auch wenn eine Verfahrenseinstellung nicht in Betracht kommt, gibt es auch im Verkehrsstrafrecht zahlreich Möglichkeite, auf einen besonders günstigen Verfahrensausgang und eine geringe Strafe hinzuwirken. Für Ihre erfolgreiche Verteidigungspraxis sind dabei Musteranträge ein unerlässliches Hilfsmittel! Auf dieser Seite haben wir für Sie zu den praxisrelevantesten Fällen im Verkehrsstrafrecht Muster zusammengestellt!
Die Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO ist geboten, wenn es an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Kann dies von der Verteidigung schlüssig dargelegt werden, so besteht kein Anlass dazu, neben einem Einstellungsantrag nach § 170 Abs. 2 StPO "hilfsweise" oder gar "höchst hilfsweise" auch noch eine Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO anzuregen - das wirkt, als sei die Verteidigung selbst von ihrer eigenen Argumentation nicht überzeugt.
Hier finden Sie ein praktisches Muster, das auf diese Verteidigungsstrategie im Verkehrsstrafrecht zugeschnitten ist, finden Sie in unserem Praxisleitfaden! Außerdem geben wir Ihnen dort einen praktischen Beispielsfall mit an die Hand!
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Sofern nicht der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt besteht, kommt in Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) unter bestimmten Voraussetzungen die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO in Betracht. Wann ein Einstellungsantrag erfolgsversprechend ist, erläutern wir Ihnen anhand eines praxisnahen Beispielsfalls. Außerdem erhalten Sie hier ein praktisches Muster, nach dem Sie einen Antrag auf Einstellung nach § 153a StPO erstellen können!
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Die Erledigung einer Verkehrsstrafsache im Strafbefehlsverfahren erspart Ihrem Mandanten die Hauptverhandlung. Der Inhalt des Strafbefehlsantrags kann vorab mit der Staatsanwaltschaft besprochen werden.In geeigneten Fällen sollten Sie als Verteidiger insbesondere anstreben
- die Verhängung einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen. Ist der Mandant bisher unbestraft, kommt es dann nicht zu einem Eintrag in das Führungszeugnis, und die Verurteilung gilt nicht als Vorstrafe;
- ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen darzulegenden und zugunsten des Mandanten wirkenden besonderen Umständen des Falls.
Dies zu erreichen kann ihnen mit einer nachvollziehbarn Sacheinlassung und einer guten Argumentation gelingen. In unserem Musterschreiben zeigen wir Ihnen ausführlich, wie Sie hier überzeugend argumentieren!
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Die Berufung kann auf die Entscheidung nach § 69 StGB beschränkt werden. Eine Ausnahme vom Grundsatz der isolierten Anfechtbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung gilt nur dann, wenn die Anfechtung doppeltrelevante Tatsachen betrifft, die sowohl für die Maßregelentscheidung als auch für die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind oder wenn eine Wechselwirkung zwischen Strafhöhe und Maßregel besteht. Wann die Beschränkung der Berufung auf die Fahrerlaubnisentziehung sinnvoll ist, zeigen wir Ihnen an einem praxisnahem Beispielsfall. Außerdem geben wir Ihnen hier ein Muster für die Berufungsbeschränkung mit an die Hand!
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Bereits vor Ablauf der Mindestsperrfrist kann ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung (Abkürzung) der Sperre nach § 69a Abs. 7 Satz 2 StGB gestellt werden. Antragsvoraussetzung ist das Vorliegen neuer Tatsachen, die eine abweichende (positive) Beurteilung der Dauer der Ungeeignetheit des Verurteilten rechtfertigen. In unserem Praxisleitfaden lesen Sie nicht nur, wann solche Tatsachen gegeben sind, sonder erhalten auch einein Musterantrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre nach § 69a Abs. 7 StGB!
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