Der Entwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 / KostRÄG 2021 ist am 27.11.2020 vom Bundestag beschlossen und am 18.12.2020 vom Bundesrat gebilligt worden. Das Gesetz wird damit am 01.01.2021 in Kraft treten. Wir haben für Sie im Folgenden die wichtigsten Neuerungen des Kostenrechtsänderungsgesetzes bezüglich RVG und VV Schritt für Schritt aufgeschlüsselt:
Welche Änderungen bewirkt das KostRÄG 2021 im Paragraphenteil des RVG? Hier weiterlesen.
Welche Änderungen bringt das Kostenrechtsänderungsgesetz im Vergütungsverzeichnis? Hier weiterlesen.
Kurzüberblick: Welche Gesetze reformiert das Kostenrechtsänderungsgesetz 2020?
Für Mandate, deren Beauftragung nach dem 31.12.2020 erfolgt, gelten laut Kostenrechtsänderungsgesetz neue (erhöhte) Gebührentabellen und Betragsrahmen; daneben gibt es Regelungen, die Ungereimtheiten und Streit beseitigen sollen.
Neben den für die Anwaltschaft wichtigen Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (Artikel 6) sind auch Änderungen im Gerichtskostengesetz (Artikel 1), im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (Artikel 2), im Gerichtsvollzieherkostengesetz (Artikel 3), im Gerichts- und Notarkostengesetz (Artikel 4) und im Justizverwaltungskostengesetz (Artikel 5) vorgenommen worden.
Auswirkungen des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 auf die Abrechnungen des Rechtsanwalts
Das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) bringt – nach mehr als 7 Jahren seit der letzten Kostenrechts-Novelle – die ersehnte Anpassung an die aktuellen Entwicklungen (Steigerung von Personal- und Sachkosten).
Die Erhöhung erfolgt durch eine Kombination aus strukturellen Verbesserungen, insbesondere aber einer linearen Erhöhung der Gebühren, die letztlich eine Mehrvergütung von 10 %, in sozialrechtlichen Mandaten mit Betragsrahmengebühren sogar 20 % mit sich bringt.
Neben der Erhöhung der Wertgebührentabellen und den Betragsrahmengebühren sowie den strukturellen Verbesserungen – die allerdings im Großen und Ganzen mehr eine Aufräumaktion darstellen als dass sie dem Anwalt ein Mehr an Vergütung verschaffen – sind insbesondere folgende Einzelregelungen von Bedeutung:
- Ausweitung der Einigungsgebühr bei außergerichtlichen (Beratungs-)Mandaten
- Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr
- gebührenrechtliche Berücksichtigung von Pausen in Strafsachen
- Anrechnungsbegrenzung beim Anfall mehrfacher Geschäftsgebühren aus Teilgegenständen
- höhere Fahrtkostenpauschale
- höhere Tages- und Abwesenheitsgelder
- Änderung der Kappungsgrenze der bei Prozesskostenhilfe zu Grunde zu legenden Wertgebührentabelle auf 50.000,00 EUR
Da der Entwurf letztlich nur eine abgespeckte Version dessen darstellt, was die Anwaltschaft gefordert hat, haben es einige Forderungen leider nicht ins KostRÄG 2021 geschafft, wie z.B.
- eine Dokumentenpauschale für das Scannen von Akten für den eigenen Bedarf
- eine automatisierte Anpassung der Gebührentabelle in bestimmten Zeiträumen
- Erweiterung der Terminsgebühr bei mehreren zeitaufwändigen Terminen in einem Verfahren
Weitere Infos zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 erfahren Sie hier auf unseren umfangreichen Themenseiten.