§ 12 - Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
Abgesehen von der redaktionellen Änderung („für“ in „über“) erfolgte eine Anhebung / Änderung der Gebührentabelle, bei der zudem die Kappungsgrenze von 30.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR angehoben wurde.
§ 13 - Wertgebühren
Die neue Gebührentabelle verschafft dem Rechtsanwalt im Schnitt 10 % mehr an Gebühren, als die Gebührentabelle des RVG 3.
§ 14 - Rahmengebühren
Hier erfolgte die Einfügung eines Halbsatzes, der bestimmt, dass dann, wenn eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen ist, die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen ist, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
Diese Einfügung soll dem Umstand Rechnung tragen, dass bei dem Anwalt bereits durch die Anrechnungspflicht die Vorbefassung mit der Angelegenheit berücksichtigt wurde, so dass nunmehr klargestellt ist, dass durch die Vorbefassung der Rahmen auch der weiteren Gebühr nicht eingeschränkt werden darf. Dass alleine die Vorbefassung nur durch die Anrechnung und nicht durch die Einschränkung der übrigen Bemessungskriterien zu erfolgen hat, dient der Gleichbehandlung (entsprechend bei den Wertgebühren).
§ 15 a - Anrechnung einer Gebühr
Hier erfolgt die Aufnahme einer zusätzlichen Bestimmung für den Fall, dass mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen sind: Der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr ist gesondert zu ermitteln, wobei bei Wertgebühren der Gesamtbetrag der Anrechnung denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen darf, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmen-gebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.
Die Klarstellung war notwendig, weil in der Rechtsprechung bislang umstritten war, wie zu verfahren ist, wenn mehrere Gebühren auf eine Gebühr anzurechnen waren, z.B. wenn außergerichtliche Gebühren jeweils auf Teile von Gegenständen angefallen waren, aber über den gesamten Gegenstand anschließend eine Verfahrensgebühr entstand (wegen einheitlicher Klageeinreichung).
§ 17 - Verschiedene Angelegenheiten
Verschiedene Verfahren sind das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt.
Es erfolgte hier lediglich eine redaktionelle Änderung zur Klarstellung: Bereits in § 17 soll nunmehr auf die Ausnahmeregelung des § 19 hingewiesen werden.
§ 18 Besondere Angelegenheiten
Hier wurde lediglich ein Rechtschreibfehler im Gesetz korrigiert (Zwangsvollstreckung statt Zwangsvollsteckung).
§ 19 - Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen
Zu den Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammengehören, gehört auch die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozessordnung).
Die (reine) Streitverkündung ist kein eigenständige vergütungsrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 RVG, was mit der Einfügung an dieser Stelle klargestellt werden soll.
§ 48 - Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
Mit der Erweiterung des Absatzes 1 wird die streitige Frage, ob bei Beiordnung für den Abschluss eines Vergleichs alle hierdurch entstehenden gesetzlichen Gebühren - wie z.B. die Differenzverfahrensgebühr und auch eine Differenztermingebühr - aus der Staatskasse zu zahlen sind, im Sinne des Bundesgerichtshofs klargestellt: Alle Gebühren des (Mehr-)Vergleichs sind von der Prozesskostenhilfe erfasst.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses, der
[…]
7. den Versorgungsausgleich betrifft.
Die Einfügung der Ziffer 7 dient lediglich der Klarstellung der bereits grundsätzlich vorher schon geltenden Regelung in Bezug auf den Versorgungsausgleich.
(6) [...] Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung bzw. Beiordnung. Ob dies allerdings auch für die hinzuverbundenen Tätigkeiten gelten soll, war bislang umstritten. Mit der Anfügung dieses Passus ist klargestellt, dass eine automatische Erstreckung immer dann gilt, wenn nach Verbindung eine Bestellung oder Beiordnung erfolgt; hingegen eine Anordnung erforderlich ist, wenn Verfahren nach Beiordnung mit einem anderen Verfahren hinzuverbunden werden, für die es vorher keine Beiordnung gab.
§ 49 - Wertgebühren aus der Staatskasse
Die neue Gebührentabelle verschafft dem Rechtsanwalt auch in PKH-Sachen im Schnitt 10 % mehr an Gebühren, als die Gebührentabelle des RVG 3. Insoweit wurden nicht nur die Gebühren erhöht, sondern auch die Kappungsgrenze: Sie wurde von 30.000,00 EUR auf 50.000,00 EUR angehoben.
§ 51 - Festsetzung einer Pauschgebühr
Hier erfolgte nur eine redaktionelle Anpassung ohne Auswirkungen auf Gebühren.
§ 55- Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
In § 55 erfolgt lediglich eine nur einschränkende Verweisung auf § 104 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO, da die vorherige vollumfassende Verweisung in Bezug auf Umsatzsteuer zu Verwirrungen führen konnte.
§ 58 - Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen
Ist eine Gebühr, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt insgesamt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
Die Regelung beinhaltet eine Klarstellung, dass die Anrechnung zunächst auf die Wahlanwaltsgebühren zu erfolgen hat und erst und nur dann, wenn die Wahlanwaltsgebühr insoweit beglichen ist, ein etwa verbleibender Restbetrag auf die Vergütung gegen die Staatskasse anzurechnen ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Anrechnung nur insoweit erfolgt, als Erfüllung eingetreten ist.
(3) [...] Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
Die Änderung „höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts“ stellt klar, wie die Begrenzung zu erfolgen hat, da diese in der Vergangenheit umstritten war: Während die eine Meinung ebenfalls auf die Höchstgebühren des Wahlanwaltes abstellte, so vertrat die andere Seite die Auffassung, dass es sich bei der „Höchstgebühr“ um die Höchstgebühr des Einzelfalles handeln sollte. Der Streit ist damit erledigt, das Kostenfestsetzungsverfahren „entkompliziert“.
§ 60 - Übergangsvorschrift
Die aktualisierte Übergangsvorschrift behebt die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Auftragserteilung von bestellten bzw. beigeordneten Rechtsanwälten, die bereits in der Vorinstanz tätig waren gegenüber solchen, die erstmalig für das Rechtsmittelverfahren mandatiert worden sind; darüber hinaus soll mit der neuen Übergangsvorschrift erreicht werden, dass bei bestellten oder beigeordneten Rechtsanwälten nicht auf die Beiordnung/Bestellung abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt, auf den die Wahlanwaltsgebühren entstanden sind.