Der Öffentlichkeitsgrundsatz stellt sicher, dass keine Verhandlungen hinter verschlossenen Türen stattfinden können und gewährleistet damit die Unabhängigkeit der Justiz und die Kontrolle judizieller Entscheidungsfindung. Die folgende Seite beinhaltet alles, was Sie als Verteidiger über den Öffentlichkeitsgrundsatz wissen müssen: rechtssystematische Einordnung, Inhalt und Umfang des Öffentlichkeitsgrundsatzes, Besonderheiten im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie der Öffentlichkeitsausschluss bzw. –nichtausschluss als Revisionsgrund. Außerdem für Sie: Rechtsprechungsübersichten und wertvolle Praxistipps! So können Sie Ihren Mandanten effektiv und erfolgreich beraten.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz beinhaltet die Saal- und Presseöffentlichkeit in der Hauptverhandlung und ist zwar nicht direkt im Grundgesetz mit Verfassungsrang ausgestattet, aber in Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 IPBPR als Menschenrecht anerkannt. Ausgestaltet ist der Öffentlichkeitsgrundsatz in den §§ 169 ff. GVG. Alle Informationen rund um die rechtssystematische Einordnung, den Inhalt des Öffentlichkeitsgrundsatzes und die Ausgestaltung im GVG finden Sie hier!
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Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG gilt der Öffentlichkeitsgrundsatz für alle Hauptverhandlungen in Strafsachen, allerdings nicht für solche gerichtliche Handlungen, die außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen werden dürfen. Stellen auch schon Kontrollmaßnahmen wie eine Ausweiskontrolle oder die Untersuchung auf gefährliche Gegenstände eine Einschränkung der Öffentlichkeit bzw. einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz dar? Sind bei Großverfahren die Reservierung einer bestimmten Anzahl von Plätzen für Medienberichterstatter nötig und wenn ja, wie sind die Sitze zu verteilen? Können Mobiltelefone, Laptops, Notebooks und Tabletts verboten werden? Hier finden Sie kompakt alle Informationen rund um den Umfang des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Lesen Sie weiter!
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Gem. § 48 Abs. 1 JGG ist die Verhandlung gegen einen Jugendlichen, d.h. eine Person im Alter von 14-17 Jahren (§ 1 Abs. 2 JGG), grundsätzlich nicht öffentlich. Entscheidend dafür, ob jemand Jugendlicher oder Heranwachsender i.S.d. JGG ist, richtet sich nach dem Alter des Angeklagten zur Tatzeit und nicht nach dem zur Zeit der mündlichen Hauptverhandlung.
Was gilt für den Öffentlichkeitsgrundsatz, wenn der Angeklagte die Taten teils als Jugendlicher und teils als Heranwachsender begangen hat? Was passiert bei mitangeklagten Heranwachsenden oder Erwachsenen – ist die Öffentlichkeit wegen des Persönlichkeitsschutzes des Jugendlichen bzw. jugendlich gewesenen Straftäters auszuschließen? Diese und weitere Fragen beantwortet unser Fachbeitrag, der die Besonderheiten im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes für Sie beleuchtet. Hier erfahren Sie schnell und zuverlässig, worauf Sie als Verteidiger in Jugendstrafverfahren achten müssen. Klicken Sie hier!
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Der fehlerhafte Nichtausschluss der Öffentlichkeit stellt nur einen relativen Revisionsgrund i.S.d. § 337 StPO dar, wohingegen ein zu Unrecht erfolgter Ausschluss der Öffentlichkeit ein absoluter Revisionsgrund gem. § 338 Nr. 6 StPO ist.
Ist im Rahmen des Revisionsvortrags die Darlegung, dass sich die Beschränkung des Zugangs zum Sitzungssaal auch realisiert hat zu erbringen oder reicht auch ein „Quasi-Beruhen“? Wie gehen Sie am besten vor und worauf müssen Sie bei Ihrem Revisionsvortrag achten? Hier finden Sie alle wichtigen Informationen über den Öffentlichkeitsausschluss bzw. –nichtausschluss als Revisiosrüge sowie einen aktuellen, kompakten Überblick über die Rechtsprechung zu der Frage des „Quasi-Beruhens“. Unsere zahlreichen effektiven Praxistipps helfen Ihnen bei der erfolgreichen Vertretung Ihres Mandanten. Klicken Sie hier!
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