Der Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafverfahren: Das brauchen Sie zur optimalen Vertretung Ihres Mandanten!

Im Spannungsfeld zwischen öffentlicher Kontrolle der Justiz und den Persönlichkeitsrechten der einzelnen Verfahrensbeteiligten: Der Ausschluss der Öffentlichkeit im Strafprozess ist ein wichtiges Thema für jeden Verteidiger. Sie wollen über den Ausschluss der Öffentlichkeit bestens informiert sein, von Praxistipps profitieren und mit Musteranträgen wertvolle Zeit sparen? Dann sind Sie auf dieser Seite genau richtig. Wir informieren Sie umfassend über alles, was Sie als Verteidiger über den Ausschluss der Öffentlichkeit wissen müssen und bieten Ihnen Zugriff auf praxisorientierte Beispielsfälle mit Lösung, zahlreiche Musteranträge und vieles mehr. Hier werden Sie fündig!

 

Ausschluss der Öffentlichkeit – Voraussetzungen

Wann ist der Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Verhandlung oder für einen Teil davon zulässig? Wann ist ein Ausschluss der Öffentlichkeit bei Schlussvorträgen vorzunehmen? Kann die Öffentlichkeit auch von der Urteilsverkündung ausgeschlossen werden? Alles über die Voraussetzungen des Ausschlusses der Öffentlichkeit: Hier finden Sie eine kompakte Übersicht darüber, welche abschließenden Gründe die §§ 171a ff. GVG für einen Ausschluss der Öffentlichkeit regeln und in welchem Umfang der Ausschluss der Öffentlichkeit gilt.

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Wie läuft das Verfahren zur Herbeiführung des Ausschlusses der Öffentlichkeit ab? So gehen Sie vor!

Das Verfahren zum Ausschluss der Öffentlichkeit ist in § 174 GVG geregelt. Alles über den Ablauf des Verfahrens und wie Sie vorgehen, um den Ausschluss der Öffentlichkeit herbeizuführen sowie wertvolle Praxistipps finden Sie hier!

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Ausschluss der Öffentlichkeit im Verfahren gegen Jugendliche (Beispielsfall mit Lösung & Musterantrag)

In Verfahren gegen Jugendliche gilt gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 JGG der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens; § 48 Abs. 2 JGG regelt diesbezügliche Ausnahmen. Wie gehen Sie vor, wenn die Öffentlichkeit hätte ausgeschlossen werden müssen, aber auf der Tagesordnung trotzdem eine „öffentliche Sitzung“ vermerkt ist? Unser praxisnaher Beispielsfall mit Lösung informiert Sie umfassend und sicher über den Ausschluss der Öffentlichkeit im Verfahren gegen Jugendliche. Sie wollen Zeit sparen und Ihren Mandanten dabei effektiv vertreten? Profitieren Sie von unserem Musterantrag auf gerichtliche Entscheidung wegen unterlassener Nichtentscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit: Klicken Sie hier!

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Ausschluss der Öffentlichkeit während der Verhandlung wegen des Schutzes der Privatsphäre (Beispielsfall mit Lösung & Musterantrag)

Stellen Sie sich vor: Verhandelt wird eine Vergewaltigung und es ergibt sich aus der Exploration des Sachverständigen, dass Ihr Mandant selbst bereits in früher Kindheit Opfer sexualisierter Gewalt geworden ist. Ihr Mandant soll zu seinem persönlichen Werdegang unter Berücksichtigung seiner gewalttätig-sexuellen Prägung vernommen werden. Wie gehen Sie vor, was haben Sie zu beantragen?

§ 171a GVG, § 171b Abs. 1 GVG und § 172 Nr. 1a, 2 und 3 GVG regeln Gründe zum Ausschluss der Öffentlichkeit wegen des Schutzes der Privatsphäre. Unser Beispielsfall mit Lösung informiert Sie umfassend über die Gründe des Ausschlusses der Öffentlichkeit wegen des Schutzes der Privatsphäre. Außerdem für Sie: unser Musterantrag, der Ihnen die erfolgreiche Antragstellung auf Ausschluss der Öffentlichkeit erleichtert. Jetzt hier klicken!

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Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge und Urteilsverkündung: Das müssen Sie wissen!

Gem. § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG ist die Öffentlichkeit für die Schlussvorträge auszuschließen, wenn es sich um ein in § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG enumerativ aufgeführtes Verfahren handelt und die Verhandlung nach § 171b Abs. 1 GVG zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden hat.

Doch muss auch dann ein Ausschluss der Öffentlichkeit vorgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Ausschließung nach § 171b Abs. 1 GVG auf unzutreffenden Annahmen beruhte? Eine umstrittene und bisher noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage. Wie sollten Sie als Verteidiger in einer solchen Situation argumentieren? Unser Beispielsfall mit Lösung beantwortet diese und weitere Fragen und bietet alle Informationen über den Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge und Urteilsverkündung, die Sie für die optimale Vertretung Ihres Mandanten brauchen. Außerdem finden Sie hier unseren Musterantrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit während der Schlussvorträge und Urteilsverkündung. Lesen Sie weiter!

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Der Ausschluss Einzelner (auch der Eltern): Das sind die Voraussetzungen

Unerwachsenen Personen und solchen, „die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen“ kann gem. § 175 GVG der Zutritt versagt werden. Außerdem können gem. § 177 GVG Zuschauer nachträglich ausgeschlossen und auf Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt werden. Eltern und gesetzliche Vertreter können nach § 51 JGG insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn erzieherische Nachteile drohen oder sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein.

Unser Fachbeitrag enthält anschauliche Praxisbeispiele und alle Informationen, die Sie über den Ausschluss Einzelner und die entsprechenden Voraussetzungen brauchen. Klicken Sie hier!

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Unkooperative Eltern? So gehen Sie beim Ausschluss Einzelner vor! (Beispielsfall mit Lösung & Musterantrag)

Die Eltern Ihres Mandanten zeigen sich äußerst unkooperativ und Sie wollen Ihrem Mandanten den Jugendarrest ersparen? Dann kann es sich empfehlen, einen Antrag auf Ausschluss der Eltern zu stellen. Erfahren Sie anhand unseres Beispielsfalls mit Lösung alles, was Sie über den Ausschluss der Eltern und sonstiger an der Verhandlung nicht beteiligten Personen wissen müssen und wie Sie in einem solchen Fall erfolgreich vorgehen. Musterantrag, Praxistipps und alle Infos finden Sie, wenn Sie hier klicken!

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