Das medizinisch-psychologische Gutachten spielt in der anwaltlichen Praxis eine große Rolle: Ein Mandant hat unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen Rauschmitteln ein Kraftfahrzeug geführt und kommt zu Ihnen, denn es droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 11 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Alles, was Sie als Anwalt über die MPU wissen müssen, finden Sie hier: aktuelle Rechtssprechung, Antragsmuster und Beispielsfälle aus der anwaltlichen Praxis.
Der Student Konstantin Mohr, der es mit der Trennung von Alkoholkonsum und dem Führen von Kfz nicht so genau nimmt, kommt am 17.12.2016 in die Kanzlei des Rechtsanwalts und bittet um Hilfe. Die Fahrerlaubnisbehörde hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Sie steht auf dem Standpunkt, dass er zweimal im Zusammenhang mit Alkohol-Ordnungswidrigkeiten (§ 24a Abs. 1 StVG) im Straßenverkehr auffällig wurde und deshalb eine MPU hätte absolvieren müssen. Da Mohr das nicht getan habe, sei ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen gewesen.
Hier finden sie alle notwendigen Informationen um das Fahrverbot ihres Mandanten trotz der fehlenden MPU abzuwenden: Sachverhalt, Checkliste, Lösung, Praxistipps und die passenden Antragsmuster.
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Der Mandant erscheint mit einem Schreiben des Straßenverkehrsamts. Ihm wird mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, binnen einer noch festzusetzenden Frist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen. Vorab solle er dazu gehört werden. Die Behörde habe Eignungszweifel, weil er in einem Jahr dreimal falsch parkte. Auf sein Punktekonto in Flensburg angesprochen, teilt er wahrheitsgemäß mit, dass dieses "sauber" sei. Er fügt hinzu, dass alle drei Parkverstöße begangen wurden, bevor ihn der erste Bußgeldbescheid erreichte. Bis dahin habe er nicht gewusst, dass man auch vor seiner eigenen Grundstückszufahrt nicht parken dürfe, wenn sich dort ein abgesengter Bordstein befinde. In der Fahrschule habe er das jedenfalls nicht gelernt.
Was Sie als Anwalt wissen müssen, um erfolgreich gegen die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Verstößen im ruhenden Verkehr oder anderen geringfügigen Verstößen vorzugehen, finden Sie hier (Sachverhalt, Hinweise zur Rechtssprechung und Antragsmuster).
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Im Rahmen der MPU ist eine exakte Fragestellung nötig. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die vom Gutachter zu beantwortenden Fragen genau vorgeben (vgl. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Hier muss mit großer Sorgfalt zu Werke gegangen werden. Insbesondere müssen die Fragestellungen ausreichend bestimmt und angemessen sein.
Vor der MPU möchte Ihr Mandant möglicherweise, dass sie ihm MPU den Ablauf erklären und ihm die Sorge vor der Untersuchung nehmen. Nach der MPU müssen Sie als Anwalt erkennen, wenn bei der Einholung des medizinisch-psychologischen Gutachten in unzulässiger Weise vorgegangen wurde. Die dazu erforderlichen Informationen finden Sie hier.
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Nach dem Gesetzeswortlaut sind Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV für die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) ein erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften.
Um festzustellen, ob die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von Ihrem Mandanten zu Recht gefordert wird, benötigen Sie als Anwalt genaue Definitionen - Sie finden Sie hier unter Bezugnahme auf anschauliche Beispiele aus der Rechtssprechung.
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Mit zwei Urteilen vom 6.04.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass eine MPU nicht wegen jeder Trunkenheitsfahrt verlangt werden kann: Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt kann vor der Neuerteilung nicht ohne weitere Anhaltspunkte ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich ist, wenn eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 Promille gemessen wurde. Das gilt selbst bei strafgerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das erste Urteil (Aktenzeichen: 3 C 24.15) finden Sie hier.
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