In Ihrer anwaltlichen Tätigkeit im Verkehrsstrafrecht und Fahrerlaubnisrecht werden Sie oft mit der Situation konfrontiert, dass Ihr Mandant die Anordnung zur Absolvierung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) erhält. Möchten Sie dagegen vorgehen, ist der Rückgriff auf Rechtsprechung in Ihrer Verteidigungspraxis oftmals hilfreich.
Auf dieser Seite haben wir für Sie einschlägige Rechtsprechung zum Thema MPU zusammengestellt!
"Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug (E-Scooter) unter der Wirkung von Cannabis, die den Bußgeldtatbestand des § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG erfüllt, begründet Zweifel hinsichtlich der Fahreignung nur für Kraftfahrzeuge, nicht aber für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind (insbesondere Fahrräder), und kann daher auch keine auf solche Fahrzeuge bezogene Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) rechtfertigen."
Lesen Sie hier die vollständige Entscheidung! Die Rechtsprechung des VGH Bayern kann Ihnen auch bei Ihrer Verteidigung helfen - um etwa zu begründen, warum Ihr Mandant keine MPU absolvieren muss.
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"Ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung besteht nicht, wenn eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) die aktuelle Fahreignung des Betroffenen ergibt."
Diese Rechtsprechung des BVerwG zum Aussagegehalt einer MPU kann Ihnen bei Ihrer Verteidigung helfen, um die Fahrerlaubnisentziehung abzuwenden. Lesen Sie hier die ganze Entscheidung!
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"Der Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV ist nur dann zulässig, wenn die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Daran fehlt es indes, wenn die Fahrerlaubnisbehörde bei der Berücksichtigung eines Sachverhalts, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zum Nachteil des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers von den entsprechenden Feststellungen des Strafgerichts abgewichen ist..."
Auch diese Rechtsprechung des VGH Bayern kann Ihnen bei Ihrer Verteidigung gegen die Anordnung einer MPU helfen. Lesen Sie hier weiter!
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2. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d FeV setzt im Sinne einer Tatbestandswirkung nur eine vorherige Entziehung der Fahrerlaubnis aus einem der Sachgründe der Buchstaben a bis c voraus. Bei Anknüpfung an Buchstabe a genügt insoweit die Feststellung, dass die frühere (verwaltungsbehördliche oder strafgerichtliche) Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs erfolgt ist; einer (ggf. erneuten) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Gutachtensanordnung nach Buchstabe a bedarf es nicht.
3. Eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV kommt auch dann in Betracht, wenn der Schwellenwert nach Buchstabe c von 1,6 Promille bei der Trunkenheitsfahrt selbst noch knapp unterschritten, jedoch infolge desselben Alkoholkonsums kurz danach erreicht wird.
Lesen Sie hier das ganze Urteil!
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"Es ist unverhältnismäßig, einem Fahrradfahrer, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) aufzugeben, nachdem er erstmals mit dem Fahrrad unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist (hier nachts auf dem Fahrradweg mit 2,33 Promille)."
Diese Rechtsprechung kann Ihnen bei der Verteidigung Ihres Mandanten gegen die Anordnung einer MPU helfen - lesen Sie weiter!
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