Gesetzlicher Mindestlohn: Was sich ab 2024 ändert!

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Seit dem 01.01.2015 gilt in ganz Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn für Arbeitnehmer. Dieser belief sich zunächst auf 8,50 € pro Stunde. Mittlerweile sind wir im Jahr 2024 angekommen und mittlerweile lässt sich behaupten: Nach der Anpassung ist inzwischen immer auch vor der Anpassung. Seit dem 01.01.2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 €,  zum 01.01.2025 steigt er dann auf 12,82 €.

Seine Grundlage hat der Mindestlohn im Mindestlohngesetz (MiLoG) , das seit dem 16.08.2014 gilt und mit dem das Gesetz über die Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen, das nie zur Anwendung kam, aufgehoben wurde.

Das MiLoG komplettiert die Vorschriften zu den tariflichen Mindestlöhnen im Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) und im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). § 24 Abs. 1 MiLoG trifft dazu eine Kollisionsregelung mit Übergangscharakter.

 

Mit dem MiLoG hat der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel im deutschen Arbeitsrecht vollzogen, indem der Staat erstmals eine untere Grenze der Arbeitsvergütung festgesetzt und diese durch Schutzvorschriften abgesichert hat.

Dabei sichert das MiLoG für alle in seinen Anwendungsbereich fallenden Personen einen unantastbaren Entgeltbestandteil in Höhe des Mindestlohns.

Unabdingbarkeit

Nach § 3 Satz 1 MiLoG sind Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam. Hierdurch soll die missbräuchliche Umgehung der gesetzlichen Untergrenze verhindert werden. Soweit die Unterschreitung oder Beschränkung durch einen Arbeitsvertrag geschieht, findet § 139 BGB keine Anwendung („insoweit“); der Arbeitsvertrag bleibt im Übrigen wirksam.

Rechtsfolgen unwirksamer Vereinbarungen

Die Rechtsfolgen einer gegen das MiLoG verstoßenden Vereinbarung sind umstritten. Einige sind der Auffassung, der Arbeitnehmer habe (nur) einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe des Mindestlohns, was angesichts des Wortlauts „insoweit“ überzeugend erscheint. Andere meinen, dass an die Stelle der unwirksamen Vereinbarung ein Anspruch auf die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB tritt.

 

Unsere weiterführenden Beiträge zum Mindestlohn

Gesetzlicher Mindestlohn: Persönlicher Anwendungsbereich

Das MiLoG gilt für Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG), ohne dass dieser Begriff definiert wird. Daher ist auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff zurückzugreifen. Wenn Sie mehr Informationen über den persönlichen Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohns sammeln wollen, klicken Sie hier um zu unserem Fachbeitrag zu gelangen!

 

Gesetzlicher Mindestlohn: Örtlicher Anwendungsbereich

Das MiLoG gilt also für alle Arbeitsorte in der Bundesrepublik Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und/oder dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Wo überall der gesetzliche Mindestlohn anzuwenden ist und worauf Sie diesbezüglich achten müssen, erfahren Sie in diesem Fachbeitrag. Hier klicken und alle Informationen sammeln!

 

Gesetzlicher Mindestlohn: Anspruch auf Mindestlohn

Nach § 1 Abs. 2 MiLoG gilt ein Mindestlohn i.H.v. inzwischen 9,82 € brutto „je Zeitstunde“. Das MiLoG legt damit den Entgeltfaktor für eine bestimmte Zeiteinheit fest. Die Vereinbarung einer leistungsbezogenen Vergütung wie etwa eines Stück- oder Akkordlohns, von Leistungsprämien, Boni, Tantiemen, Erfolgsbeteiligungen, Provisionen und anderen Formen der erfolgsabhängigen Vergütung ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Lesen Sie diesen Beitrag weiter, indem Sie hier klicken!

 

Gesetzlicher Mindestlohn: Sicherung des Mindestlohns

§ 3 MiLoG regelt die Unabdingbarkeit des Mindestlohns: Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung ausschließen oder beschränken, sind insoweit unwirksam. Hier erfahren Sie mehr über das Verzichtsverbot, den gerichtlichen Vergleich, den Ausschluss der Verwirkung und Ausschlussfristen. Klicken Sie hier!

 

Gesetzlicher Mindestlohn: Verjährung des Mindestlohns

Der Anspruch auf Mindestlohn kann verjähren. Hierbei gilt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Klicken Sie hier um, alle Informationen zum Thema zu sammeln!

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