Die Masern-Impfpflicht polarisiert und sorgt für Rechtsstreitigkeiten. Hier ein Überblick über die Rechtslage

Aktuelle Entscheidungen zum Thema Masernimpflicht

Masernimpfung: Untersuchung bei Zweifeln am Attest

Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit eines Attests, mit dem einem Schüler eine medizinische Unverträglichkeit gegen die Masernschutzimpfung attestiert wird, kann das Gesundheitsamt zur Überprüfung eine ärztliche Untersuchung anordnen. Die Untersuchung kann allerdings nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Hier mehr erfahren zu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 15.11.2023 - 29 L 2480/23.

 

Masernimpfung: Gesundheitsamt darf Zwangsgeld androhen

Gesundheitsämter dürfen für den Schulbesuch den Nachweis einer Masernimpfung fordern und für den Fall, dass ein Nachweis von den Eltern nicht vorgelegt wird, ein Zwangsgeld androhen. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Insbesondere lag nach dem Gericht kein Vollstreckungshindernis darin, dass eine Impfung angeblich dem Willen der Kinder widerspreche. Hier mehr erfahren zu Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse v. 11.09. und 15.09.2023 - VG 14 L 210/23 und VG 14 L 231/23.

 

„Masern-Impfpflicht“: Verfassungsbeschwerden erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Nachweispflicht einer Masernimpfung bzw. die daran anknüpfenden Folgen beim Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen gerichtet hatten. Die Regelungen müssen bei Kombinationsimpfstoffen allerdings verfassungskonform ausgelegt werden. Hier mehr erfahren zu BVerfG, Beschl. v. 21.07.2022 - 1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20.

 

Nachweis der Masernschutzimpfung bei Wechsel der KiTa

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in einem Eilverfahren über die Pflicht zur Masernschutzimpfung beim Wechsel der KiTa entschieden. Das neue „Masernschutzgesetz“ gilt u.a. für Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen. Das Gericht stellte klar, dass der Nachweis vor Beginn der Betreuung vorzulegen ist - und zwar nicht nur für die erste, sondern auch die folgende Einrichtung. Hier mehr erfahren zu Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschl. v. 30.07.2020 - 6 B 251/20 MD.

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